"Das Beißen verhindernden Maulkorb" |
Es muss also der Sinngehalt durch gesetzlichen Auslegung für jeden Einzelfall ermittelt werden. Nach dem Gesetzestext zu urteilen, kam es dem Gesetzgeber darauf an, das Beißen eines der benannten Hunde zu verhindern. Dabei stellt er im Sinnzusammenhang mit "beißsicher" auf einen Maulkorb ab, einer Vorrichtung, welche durch eine ihr angediehene Eigenschaft das Beißen verhindern soll. Das Wort Korb steht für einen geflochtenen Behälter und ist in seiner Begriffswahl entwicklungsgeschichtlich bedingt. Das Maul eines Tieres (Os) wird definiert als vorderster Abschnitt des Verdauungstraktes, welcher durch die Lippen (Labia oris) und die Maulspalte (Rima oris) den Zugang zur Maulhöhle (Cavum oris) darstellt. In pathologisch - anatomischer Hinsicht werden Bisswunden unterteilt in Quetsch- oder Rissquetschwunden. Egal welcher Wundart eine Bisswunde zuzuordnen ist, ist es Tatsache, dass diese durch den Einsatz von Zähnen - es entstehen auch Hämatome, ohne das eine Hautverletzung sichtbar wird - verursacht werden. |
![]() Die stabile und breite Konstruktion ist mit Leder unterfüttert. Das Tier kann an seiner Umwelt teilnehmen , hecheln und "Leckerli" aufnahmen. Man beachte die nur geringe Einschränkung des Sichtfeldes. |
DEHASSE (2002) unterteilt die Intensität der Bisse in 7 Kategorien. Ohne Spuren zu hinterlassen gilt für ihn als Stufe 1, wobei der Fang des Hundes etwas erfasst. Bei Stufe 7, dem sogenannten Beutebiss, werden durch das Zubeißen (Erfassen) Muskeln aus der gefangenen Beute herausgerissen.
(beachte dazu Urteil OVG NW vom 26.01.87-4 A 605/85 - Biss ist physische Gewalt mittels Einsatz der Zähne von Ober- und Unterkiefer, wobei der Zerfleischungserfolg nicht begriffsnotwendig ist)
Der "Fang" ist die Bezeichnung des Maules des Hundes. Der Fangzahn ist der Dens caninus. Um zubeißen zu können, muss der Hund seinen Fang soweit öffnen, dass die Fangzähne zum Einsatz kommen können.
![]() In der Seitenansicht ist zu sehen, das der Hund den "Maulkorb" nicht abstreifen kann. Im unteren Schnauzenbereich ist der "Maulkorb" individuell einstellbar. |
Diese Zähne ragen bei den Rassen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO Bln. ab ca. 15 mm über die entsprechende Zahnreihe hinaus und greifen bei geschlossenem Maul scherenförmig ineinander. Um in einen Gegenstand beißen zu können, muss das Maul also so weit geöffnet werden, dass der zu ergreifende Gegenstand umfasst wird. Die Summe der Länge der Fangzähne über die entsprechende Zahnreihe hinaus, ist dabei aber zu beachten. Soll z.B. ein 100 mm starker Gegenstand umfasst werden, muss also das Maul, bei 15 mm langen Fangzähnen, wenigstens 130 mm (100 mm plus 2 X 15 mm für Fangzähne oben und unten) weit aufgerissen werden. |
Das bedeutet, dass das Beißen auch durch eine Vorrichtung verhindert wird, bei der das Maul nur soweit geöffnet werden kann, dass der Einsatz der Fangzähne auszuschließen ist. Das Maul kann dabei also so weit geöffnet werden, dass die Fangzähne mit ihren apikalen Enden eine Linie bilden. Somit können die Schneidezähne sich bis 30 mm öffnen lassen.
Das "Nicht - Öffnen können" des Maules des Hundes zum Beißen ist somit Grundvoraussetzung für die Funktionalität eines Maulkorbes oder einer anderen noch zu bezeichnenden Vorrichtung und erfüllt die Vorgaben des Gesetzgebers.
Bei der Konstruktion solcher Vorrichtungen ist die Anatomie des Einzelhundes zu beachten. Als Richtwert gilt der mit einem fest angezogenen Bandmaß gemessene Umfang des Maules im Bereich der Fangzähne, zuzüglich der Summe der Länge der beiden Fangzähne die über die jeweilige Zahnreihe hinausragt. Die das Beißen verhindernde Vorrichtung hat in ihrem Innenumfang dieser Länge zu entsprechen und gilt als Maximalwert. Diese Vorrichtung ist so zu konstruieren, das deren Innenumfang durch das Tier nicht verändert werden kann.
Autoren:
Dr. Hans- Georg Basikow und Margrit Platzer.
Dr. Hans-Georg Basikow ist Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen; Sachverständiger im deutschen Tierschutzrecht für Schmerzen, Leiden oder Schäden von Tieren; verhaltensgerechte Haltungsbedingungen und artgemäße Haltung