Änderung der Viehverkehrsverordnung in Kraft getreten
Bonn, 2. Mai (bme) – Ab dem 26. April 2000 gelten in Deutschland für den innerstaatlichen Handel mit Vieh die gleichen Bedingungen wie für den innergemeinschaftlichen Handel der Europäischen Union. Mit der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18. April 2000 wurden die nationalen Bestimmungen an das für den innergemeinschaftlichen Handel geltende Recht angepasst, teilte das Bundesernährungsministerium mit.
Neu ist vor allem, dass jetzt auch im innerstaatlichen Handel alle Beteiligten – Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen – zugelassen und registriert werden müssen, um das Risiko einer Verschleppung von Tierseuchen zu minimieren. Die Zulassung ist unter anderem an bestimmte bauliche Anforderungen geknüpft, die von den unternehmen erfüllt werden müssen.
Hintergrund ist laut Ministerium das mit wachsender Konzentration und Spezialisierung bei Erzeugung und Verarbeitung auch national zunehmende seuchenhygienische Risiko. Der Trend zur Konzentration ziehe eine zunehmende Zahl an Tierbewegungen nach sich. Zucht-, Nutz- und Schlachttiere würden oft über große Entfernungen zu den spezialisierten Betrieben oder Schlachtstätten gefahren, wobei oft mehrere Viehhandels- unternehmen hintereinandergeschaltet würden. Dadurch könnten Tierseuchenerreger über weite Strecken verbreitet werden und die Zahl der möglichen Seuchenerregerkontakte steige.
Weiterhin werden die EU-Kennzeichnungsregelungen für Equiden (Pferde) in das nationale Recht übernommen. Das bedeutet, dass Equiden künftig auch beim innerstaatlichen Verbringen ein Dokument zur Identifizierung mitführen müssen. Zudem muss eine eventuelle Arzneimittelbehandlung dokumentiert werden.
Neben der Viehverkehrsverordnung werden mit der Änderungsverordnung weitere tierseuchenrechtliche Vorschriften geändert. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen.
BMELF-Informationen, Nr. 18 vom 2. Mai 2000