Landvolk gegen Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen
L P D – Die von der Landesregierung geplante Einführung von sogenannten Vorrang- und Eignungsgebieten für Tierhaltungsanlagen werden vom Land- volkverband strikt abgelehnt. Diese Standortkonzentrationen würden die Investitionskosten deutlich verteuern, sowie die seuchenhygienischen Probleme erheblich verschärfen und die Tierbetreuung aufgrund der großen Entfernungen zwischen Stall und Betrieb kaum noch ermöglichen. Der Landvolkverband hat daher die Abgeordneten des Landtages aufgerufen, der geplanten Änderung im Landesraumordnungsprogramm nicht zuzustimmen.
Aus seuchenhygienischen Gründen müssten zwischen den einzelnen Tierhaltungsanlagen große Abstände, so z. B. bei Geflügelställen mindestens 550 m, eingehalten werden. Die Folge seien deutliche höhere Investitionskosten durch Bodenpreissteigerungen und Aufwendungen für immissionsmindernde Anlagen. Für entwicklungswillige bäuerliche Betriebe bedeute dies das „Aus“ während kapitalkräftige, gewerbliche Unternehmen einsteigen und damit den Strukturwandel erhebliche beschleunigen würden. Ferner befürchtet der Landvolkverband, dass sich durch die Verteuerung der Baukosten gebietsfremde Investoren in die Vorrang- oder Eignungsgebiete „einkaufen“. Der regionalen Landwirtschaft als Stütze des ländlichen Raumes würden somit sämtliche Entwicklungs- potentiale abgeschnitten.
Als weiteren wichtigen Ablehnungsgrund bewertet der Landvolkverband die unvertretbar große räumliche Entfernung zwischen Stall und Betrieb. Um den Tierbestand richtig betreuen und pflegen zu können, müsse die Betriebsstätte leicht erreichbar sein. Bei einer Vorbehaltsplanung auf Kreisebene könne jedoch ein Vorranggebiet 20 km und mehr von dem Betriebssitz entfernt sein. Solche Entfernungen seien dem Tierhalter nicht zumutbar und gefährdeten die ständige Betreuung des Tierbestandes. Wenn trotz der erheblichen Bedenken dennoch Standortkonzentrationen eingeführt werden, dann sollte dies nach Auffassung des Landvolkver- bandes ausschließlich auf Gemeindeebene geschehen. Auf jeden Fall müssten die berufsständischen und landwirtschaftlichen Organisationen in das Aufstellungsverfahren nach § 8 des Niedersächsischen Raum- ordnungsgesetzes eingebunden werden.