LG Minden: Keine Ausnahmegenehmigung zum Schächten
Minden (aho) – Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am 28.11.2002 entschieden, dass der Landrat des Kreises Lippe einem muslimischen Metzger zu Recht die zum betäubungslosen Schlachten (= Schächten) von Schafen und Lämmern erforderliche Ausnahmegenehmigung verweigert hat. Der Kläger hatte nicht dargelegt, dass nach seiner und der gemeinsamen Glaubensüberzeugung derjenigen, die er mit dem Fleisch geschächteter Tiere beliefern will, der Verzehr des Fleisches zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Der Kläger ist ein muslimischer Metzger aus Bad Salzuflen. Er betreibt seit 1999 eine Rind- und Hammelschlachterei, in der er bisher Tiere mit vorheriger Betäubung auch für islamische Opferfeste schlachtet. Für das Opferfest 2002 beantragte er erstmals unter Berufung auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schächten (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99) eine Ausnahmegenehmigung. Zur Begründung führte er an, er wolle für die islamische Gemeinde Milli Görüs, der er angehöre, nach deren Glauben schächten, um religiösen Verpflichtungen aus dem Koran nachzukommen. Der Landrat des Kreises Lippe ging dagegen davon aus, dass der Kläger nicht – wie rechtlich erforderlich – plausibel gemacht habe, dass für ihn zwingende religiöse Gründe vorlägen. Deshalb lehnte er den Antrag des Klägers ab. Nach Bestätigung dieser Ablehnung im gerichtlichen Eilverfahren trug der Kläger nun vor, er gehöre auch einem örtlichen „Verein der guten Sitten“ an, dessen Glaubensüberzeugung es gebiete, kein Fleisch zu verzehren, welches von einem nicht geschächteten Tier stamme. Er könne deshalb auch eine andere Art des Schlachtens nicht mit seinem Gewissen vereinbaren. Die Klage blieb ohne Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung führt das Gericht aus: Wegen der unterschiedlichen Auffassungen im Islam zur Frage, ob das Schächten zwingend erforderlich sei, hätte der Kläger darlegen müssen, dass er als gläubiger Moslem jedenfalls nach den Regeln seiner Religionsgemeinschaft an ein Schächtungsgebot gebunden sei und schächten wolle, um seinen gläubigen Kunden den Fleischgenuss zu ermöglichen. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger habe in der Vergangenheit offenbar, ohne in Konflikt mit seinem religiösen Bekenntnis zu geraten, mit Betäubung schlachten können. Auch habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er einer Religionsgemeinschaft angehöre, für die das Schächten nicht nur traditioneller Ritus, sondern zwingend Teil des Glaubens sei. Unter Abwägung der Belange der Religions- und der Berufsfreiheit sei in diesem Fall dem Tierschutz der Vorrang einzuräumen.
(Az.: 2 K 548/02)