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Saarland: Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung

Saarbrücken (aho) – Wer Tiere aus rituell-religiösen Gründen ohne Betäubung schlachten will („Schächten“), braucht dafür zwingend eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Darauf weist das Umweltministerium des Saarlandes aus Anlass des Islamischen Opferfestes hin, das zwischen dem 11. und 14. Februar 2003 begangen wird. Ein Schächten ohne Ausnahmegenehmigung kann mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Vor einem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geurteilt, dass Schächten und somit ein betäubungsloses Schlachten von Tieren im Hinblick auf die Religonsfreiheit zulässig ist, aber nur im Rahmen einer eng begrenzten Ausnahmeregelung. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar müssen dazu u.a. folgende Bedingungen erfüllt sein: Es muss nachvollziehbar begründet sein, dass für die Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft zwingende religiöse Gründe für das Schlachten ohne Betäubung vorliegen. Außerdem muss der Antragsteller die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die nötigen Geräte haben, um Tiere zu Schächten. Die rituellen Schlachtungen dürfen zudem nur in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben stattfinden. Sollten im Saarland Ausnahmegenehmigungen auf Grundlage dieses Urteils des Bundesverfassungsgerichtes erteilt werden, wird eine Überwachung durch Amtsveterinäre sicherstellen, dass die Tierschutzanforderungen gewahrt bleiben. In der Praxis spielt das Schächten im Saarland allerdings keine Rolle. Seit dem BVerfG- Urteil sind keine Anträge auf Genehmigung von rituellen Schlachtungen gestellt worden. Auch Hinweise oder Anzeigen in Bezug auf illegales Schächten sind dem Ministerium für Umwelt in der letzten Zeit nicht bekannt geworden. Genehmigungsbehörde für rituelle Schlachthandlungen ohne Betäubung im Saarland ist ausschließlich das Ministerium für Umwelt als oberste Tierschutzbehörde.

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