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Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt

Hannover (aho) – Aus Anlass des in der kommenden Woche anstehenden islamischen Opferfestes weisen das Landwirtschaftsministerium und der Tierschutzbeirat des Landes Niedersachsen darauf hin, dass das betäubungslose Schlachten, das so genannte Schächten, nur mit vorheriger Ausnahmegenehmigung erlaubt ist. Im Rahmen des islamischen Opferfestes wird Fleisch von Schafen verzehrt, die nach Auslegung des Korans durch etliche islamische Religionsgelehrte vor der Schlachtung nicht betäubt werden sollen. Nach dem Tierschutzgesetz ist jedes Schlachttier vor der Schlachtung zu betäuben, um das Schmerzempfinden des Tieres auszuschalten. Für ein betäubungsloses Schlachten ist eine Ausnahmegenehmigung der Veterinärämter erforderlich. Die tierschutzrechtlichen Anforderungen sind in einem Erlass des Landwirtschaftsministeriums geregelt. Grundsätzlich darf hiernach nur für und von Personen geschächtet werden, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr nicht geschächteter Tiere verbieten. Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2003 – 1 BvR 1783/99 – substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Ferner muss die notwendige Sachkunde nachgewiesen werden, es darf nur in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben geschächtet werden und alle genehmigten Schlachtungen ohne Betäubung sind vom zuständigen Veterinäramt zu überwachen. Wer gegen diese Auflagen verstößt, macht sich strafbar. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, durch eine vom Veterinäramt genehmigte Elektrokurzzeitbetäubung der Schlachttiere den Belangen des Tierschutzes und des Islam Rechnung zu tragen. Ansprechpartner für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Region Hannover.

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