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Islamisches Opferfest: Opfertiere im Kreis Düren müssen betäubt werden

Düren (aho/lme) – Der Kreis Düren weist darauf hin, dass, entgegen vieler Meldungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2006 (BVerwG 3 C 30.05) zum Schächten keine generelle Erlaubnis zum betäubungslosen Schlachten darstellt. Das Urteil hat keine Auswirkung auf die mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2003 bekannt gemachten Schlachtbedingungen (Schlachtung nur mit Betäubung und entsprechender Sachkunde).

Bei dem jetzt verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich lediglich um ein Urteil zu einem Altverfahren eines hessischen Metzgers aus dem Lahn-Dill-Kreis (VGH Kassel 11 UE 317/03), der sich mit seiner Revision gegen den etwaigen Ausschluss zur Erteilung etwaiger Ausnahmegenehmigungen für das betäubungslose Schlachten durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz wehrte. Der Urteilsverkündung fehlt zudem bis heute die Begründung.

Parallel sind die Bestimmungen des Fleischhygienerechts, wonach die Tiere vor und nach der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt bzw. Fleischkontrolleur zu untersuchen sind, zu beachten. Wegen BSE muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass der Verzehr bestimmter Tierkörperteile durch Menschen ausgeschlossen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Betäubungsgebot oder gegen die Schlachttier- und Fleischuntersuchungspflicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat erfüllen und entsprechend geahndet werden. Es wird daher an alle muslimischen Bürger appelliert, das Angebot in den bekannten Schlachtstätten zu nutzen und nur dort ihre Opfertiere schlachten zu lassen. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hofft auf Verständnis und eine gute Zusammenarbeit an den beiden Tagen.

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