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Blauzungenkrankheit: Neuer Virustyp „6“ auch in Niedersachsen aufgetreten

Lage Kreis Grafschaft BentheimHannover (aho) – Nachdem am 24.10.2008 ein neuer Virustyp der Blauzungenkrankheit in der Region Overijssel im östlichen Teil der Niederlande an der Grenze zu Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen aufgetreten ist, wurde dieser Typ jetzt auch in drei Rinder haltenden Betrieben in unmittelbarer Grenznähe im Landkreis Grafschaft Bentheim festgestellt. Das teilte soeben das Agrarministerium in Hannover mit.

In vier grenznahen Rinder haltenden Betrieben in den Niederlanden war der Serotyp 6 durch das EU-Referenzlabor amtlich festgestellt worden. Dieser Typ wurde bislang nicht in Europa isoliert. Er kam bisher nur in Süd-Afrika und Zentral-Amerika vor. In Deutschland kommt seit 2006 der Serotyp 8 vor, gegen den in diesem Jahr mit einem neu entwickelten Impfstoff erfolgreich geimpft wurde. Diese Impfung schützt aber nicht gegen die jetzt festgestellte Variante.

Nach Mitteilung des BMELV hat die EU-Kommission in der Sondersitzung des Tiergesundheitsausschusses am 28.10.2008 erklärt, dass es dem EU-Referenzlaboratorium für BT im Zusammenhang mit dem niederländischen BTV-6-Geschehen gelungen ist, diesen Virustyp zu isolieren weitere Untersuchungen ergeben haben, dass es sich bei dem isolierten Virus um ein Impfvirus handelt.

Danach ist nach Mitteilung des Agrarministeriums in Hannover davon auszugehen, dass das BTV6-Geschehen durch den illegalen Einsatz eines BTV-6-Impfstoffes hervorgerufen worden ist. Sofern es sich um einen illegal eingesetzten Lebendimpfstoff handelt, bleibt abzuklären ob dieser ein zirkulierendes Infektionsgeschehen ausgelöst hat. In den betroffenen vier Rinderbeständen aus den Niederlanden soll es zu klinischen Erscheinungen gekommen sein. Weiterhin sollen diese Bestände keinen Kontakt zueinander haben.
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat gestern in vier Proben von Rindern aus der Grafschaft Bentheim BTV-Genome des Serotyps 6 nachgewiesen; es hat die Virusisolierung sowie die weitere genetische Charakterisierung eingeleitet. Aufgrund der Lage der Betriebe sind Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen von den durch EG-Recht vorgegeben Restriktionen betroffen. Das Niederländische Landwirtschaftsministerium hat Restriktionszonen für den Handel mit empfänglichen Tieren (Wiederkäuer) eingerichtet.

In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sind drei Zonen eingerichtet, in denen bestimmte Überwachungsmaßnahmen und Verbringungsregelungen für empfängliche Tiere gelten. Diese Zonen werden der Seuchenentwicklung angepasst

In Niedersachsen sind nach Angaben aus Hannover von den derzeitigen Restriktionszonen ca. 17.900 Rinder, Schafe und Ziegen haltende Betriebe mit insgesamt ca. 1,36 Mio. Rindern, 83.000 Schafen und 4.500 Ziegen betroffen.

Im Einzelnen werden drei Zonen eingerichtet: eine 20km-, 50km- und 150km-Zone

20 km-Zone:

Für alle in der 20 km-Zone liegenden Betriebe, die Wiederkäuer halten, wird die behördliche Beobachtung angeordnet.
In den Betrieben sind regelmäßige klinische Untersuchungen der lebenden und pathologisch-anatomische Untersuchungen der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt durchzuführen. Seuchenverdächtige Tiere sind virologisch oder serologisch zu untersuchen. Hierzu sind dem Veterinäramt seuchenverdächtige und verendete Tiere zum Zwecke weitergehender Untersuchungen zu melden.

Es sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen. Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind täglich zu erfassen. Die Tiere sind mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. Verendete Tiere sind nach den erforderlichen Untersuchungen unschädlich zu beseitigen.

Für Zucht- und Nutzwiederkäuer haltende Betriebe in der 20km-Zone gilt zusätzlich Folgendes:
Eine Genehmigung des Veterinäramtes für ein Verbringen in Betriebe außerhalb dieses Gebietes – aber in Betriebe innerhalb der 150 km-Zone – kann nur erteilt werden, wenn die Kriterien des Anhangs III der Verordnung (EG)1266/2007 analog erfüllt sind (14 Tage Vektorschutz, PCR-negatives Ergebnis; 28 Tage Vektorschutz, serologisch negatives Ergebnis). Ein Verbringen in Betriebe außerhalb der 150-km-Zone ist nicht genehmigungsfähig.
Die Verbringung von Schlachtwiederkäuern zur unmittelbaren Schlachtung ist zulässig, soweit die Schlachtbetriebe in Gebieten liegen, die einer BTV6- Regelung unterworfen sind (150km-Zone).

50 km Zone:

Für alle in der 50km-Zone liegenden Betriebe, die Wiederkäuer halten, gelten die Maßnahmen, wie in der 20km-Zone mit der Abweichung, dass für die Genehmigung zur Verbringung in die 150km-Zone nicht zwingend die Kriterien des Anhangs III der VO (EG) 1266/2007 erfüllt sein müssen.
Eine Verbringung in BTV6-freie Gebiete ist nicht zulässig.

150 km-Zone:

Für das Verbringen von Wiederkäuern aus der 150-km Zone in BTV6-freie Gebiete gelten die Anforderungen der VO (EG) 1266/2007.

Sowohl im innergemeinschaftlichen als insbesondere auch im Drittlandhandel aber auch im innerstaatlichen Handel ist mit erheblichen Problemen zu rechnen.

Die Europäische Kommission will die Lage und Maßnahmen am 11.11.2008 neu bewerten, informiert das Ministerium in Hannover.

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