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Impfpflicht gegen atypische Geflügelpest beachten

Schleiz (aho) – Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Saale-Orla-Kreises erinnert alle Hühner- und Putenhalter an die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Impfpflicht für Hühner und Puten gegen die atypische Geflügelpest (Newcastle Krankheit / ND).

Mit Inkrafttreten der Neufassung der Geflügelpestverordnung vom 18.10.2007 (BGBl. I S.2348) ist nach § 67 Abs.2 der § 7 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit i.d.F.d. Bekanntmachung vom 20.12.2005 (BGBl I S. 3538) weiterhin anzuwenden.

Nach dieser Verordnung haben die Hühner- und Putenhalter folgendes zu gewährleisten:

1. Alle Hühner und Puten eines Bestandes (auch Hobby- und Kleinstbestände) sind durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen.

2. Nach- und Wiederholungsimpfungen sind nach Angaben des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass die Ausbildung eines belastbaren Impfschutzes gewährleistet ist.

3. Über die durchgeführten Impfungen sind Nachweise zu führen (z.B. Impfbescheinigungen, Tierarztrechnungen).

4. Hühner und Truthühner dürfen nur in einen Geflügelbestand verbracht und eingestellt oder auf Geflügelmärkte oder –ausstellungen verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.

Zuwiderhandlungen gegen diese Impfpflicht sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes vom 22.06.2004 (BGBl. I S.1260 ber. S.3588) und können mit einer Geldbuße geahndet werden, so der Fachdienst.

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