Jurist: Antibiotikaleitlinien nicht verbindlich +++ Leitlinien-Arbeitsgruppe ohne Rechtsgundlage
Hamm/Horstmar (aho) Im Jahr 2010 hat die Bundestierärztekammer die zweite Auflage der „Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln“ veröffentlicht. Hierin heißt es, die Leitlinien „halten Mindestanforderungen fest, die bei der Anwendung von Antibiotika bei Tieren in jedem Fall zu beobachten sind. Sie stellen die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft für den Einsatz von Antibiotika dar, die bei jeder ordnungsgemäßen Behandlung nach §§ 1a, 12 TÄHAV beachtet werden müssen.“
Für die Agrar- und Veterinärakademie (AVA) hat der Jurist Dr. Burkhard Oexmann aus Hamm untersucht, welche rechtliche Bedeutung die Antibiotika-Leitlinien im Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht insbesondere für den Tierarzt entfalten. Sein Fazit ist ernüchternd. Der Jurist hält die Auffassung, die „Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln beinhalteten bei jedem Einsatz von Antibiotika bei Tieren mindestens zu beachtende Anforderungen, für rechtlicht nicht haltbar. Gerade weil weder auf EU- noch nationaler Rechtsebene verbindliche Forderungen für die Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln definiert sind, ist schon wegen des Regelungsvorbehaltes in Artikel 168 des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EUV/AEUV) davon auszugehen, dass die bisherige Untätigkeit der Europäischen Institutionen keine zur rechtlichen Konstitution legitimierende Verantwortung der Arbeitsgruppe zur Generierung der Antibiotika-Leitlinien bildet, so der Jurist abschließend.
Aber machen Sie sich Ihr eigenes Bild. Lesen Sie hier den Beitrag:
Dr. jur. Burkhard Oexmann
Die rechtliche Bedeutung der Antibiotika-Leitlinien
Nutztierpraxis Aktuell, 36/2011, S 6 – 8
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