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Keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch Schweinemastbetrieb mit 3.500 Tieren in Hamm-Werries

Arnsberg (VG) – Der geplante Betrieb einer Schweine- und Rindermastanlage für 3.512 Schweine und 200 Bullen auf dem Hof eines Landwirts in Hamm-Werries ist mit dem Immissionsschutzrecht vereinbar. Das ergibt sich aus zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. April 2011. Mit ihnen hat das Gericht die Klagen mehrerer Personen, die in der Umgebung der Anlage wohnen, gegen die Genehmigung des Vorhabens durch die Stadt Hamm abgewiesen.

Die Kläger hatten sich vor allem auf unzumutbare Geruchsimmissionen berufen, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden seien. Zwei Kläger wohnen in einem Wohngebiet in einer Entfernung von etwa 550 m, zwei weitere im Außenbereich etwa 270 m von der Anlage entfernt. Dort befinden sich bereits Schweinemastställe mit 1.276 Plätzen und vier Bullenmastställe mit 238 Plätzen. Die Stadt Hamm hatte die Änderung und Erweiterung der Anlage nach Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung im Juli 2010 genehmigt.

Das Gericht kommt in seinen Urteilen zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung Rechte der Kläger nicht verletze. Die Klage einer Klägerin sei bereits unzulässig, weil diese Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Unabhängig davon seien die Klagen unbegründet, weil die zu erwartenden Belästigungen durch Gerüche bei umfassender Würdigung aller Umstände noch zumutbar seien. Nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Geruchsimmissionsprognose würden die Grenzwerte der so genannten Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) an den Grundstücken der Kläger unterschritten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) habe die Prognose als nachvollziehbar und plausibel angesehen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Kläger seien nicht stichhaltig. Die Stadt habe in der Genehmigung verbindlich vorgeschrieben, dass der neue Stall mit einem Abluftwäscher auszustatten sei, der zu einer mindestens 70 prozentigen Geruchsminderung führe. Dieser Wert sei realistisch und einhaltbar. Es bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen werde.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Über Anträge auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Die vollständigen anonymisierten Entscheidungen sind in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe abrufbar.

Aktenzeichen: 7 K 2487/10, 7 K 2493/10


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