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Fischbestände sollen vor Seuchen geschützt werden

Dillingen (aho) – Durch die bereits Ende November 2010 in Kraft getretene neue Fischseuchenverordnung gelten für die Betreiber von Fischhaltungen verschärfte Vorschriften, auf deren Einhaltung die Veterinärverwaltung am Landratsamt Dillingen nochmals hinweist. Die Verordnung hat zum Ziel, die EU-Vorschriften zum Schutz der heimischen Fischbestände vor Fischseuchen umzusetzen.

 Die anzeigepflichtigen und jetzt auch ausnahmslos bekämpfungspflichtigen Fischseuchen werden in exotische und nicht exotische Seuchen eingeteilt. Die exotischen Fischseuchen müssen rigoros bekämpft werden, falls sie im Gebiet der Europäischen Union auftreten sollten. So würde nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche eine Tötungsanordnung ergehen und umfassende epidemiologische Untersuchungen würden eingeleitet. Zu den exotischen Seuchen gehören:

  • die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN), sie wird durch ein Iridovirus verursacht und kann Regenbogenforellen und Flußbarsche befallen, diese Erkrankung ist derzeit nur in Australien bekannt und
  • das Epizootische Ulzerative Syndrom (EUS), dieses ist eine Pilzerkrankung im asiatischen Raum, als empfänglich gelten über 100 Fischarten, die teilweise als Zierfische nach Europa eingeführt werden,

außerdem drei Weichtierseuchen und zwei Krebstierseuchen.
Zu den nicht exotischen Seuchen, die durch Mindestmaßnahmen staatlich bekämpft werden müssen, gehören

  • die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS),
  • die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN),
  • die Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV),
  • die Infektiöse Lachsanämie (ISA) und

außerdem zwei Weichtierseuchen und eine Krebstierseuche.

Zwar sind die dort aufgeführten Fischseuchen für den Verbraucher ungefährlich, ein Virusbefall kann jedoch die Fischbestände wirtschaftlich ruinieren. Mit der nun vorgeschriebenen, flächendeckenden Erfassung der Teichanlagen kann im Seuchenfall die weitere Ausbreitung verhindert werden, zumindest aber können effektiv Maßnahmen zur Eindämmung ergriffen werden.
Bezüglich des Gesundheitsstatus müssen die Betriebe für jede Fischseuche kategorisiert werden:

  • Kategorie I    = für seuchenfrei erklärt
  • Kategorie II   = nicht für seuchenfrei erklärt, jedoch mit genehmigtem Überwachungsprogramm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus (keine Infektion bekannt)
  • Kategorie III = keine Infektion bekannt, kein genehmigtes Überwachungsprogramm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus
  • Kategorie IV = Infektion bekannt, fällt unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm
  • Kategorie V  = Infektion bekannt, Mindestvorschriften für die Bekämpfung

Diese Kategorien werden nicht nur bei der Festlegung der Kontrollhäufigkeiten berücksichtigt, sondern gelten auch als Grundlage beim Handel. So dürfen beispielsweise Betriebe der Kategorie I überall hin liefern, Betriebe der Kategorie III dürfen in Betriebe oder Gebiete der Kategorie III und V liefern. Betriebe der Kategorie V dürfen Fische nur an andere Betriebe der Kategorie V abgeben.

Der Genehmigungs- und Registrierungspflicht unterliegen alle Betriebe, die Besatz- und Satzfische produzieren, Aufzuchtteiche betreiben, Speisefische in größeren Mengen abgeben oder an Zwischen- und Großhändler weiterverkaufen. Damit fallen – unabhängig von der Produktionsgröße – alle Betriebe, die lebende Fische als Besatzfische in den Verkehr bringen, unter die amtliche Genehmigungspflicht. Auch Fischereivereine können hiervon betroffen sein, wenn sie beispielsweise selbst erzeugte Satzfische in andere Gewässer, auch wenn diese vereinseigen sind, einsetzen.

Als registrierungspflichtig hingegen gelten Betriebe, die Fische beispielsweise in Teichen mit direkter Verbindung zu natürlichen Gewässern halten, wenn die Fische entweder im eigenen Haushalt verzehrt oder lediglich in kleinen Mengen zum Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden.

Die Verordnung gilt nicht

  • für Zierfische, die in nichtgewerblichen Aquarien gehalten werden und
  • für wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt, gefangen oder geerntet werden.

Zukäufe von nicht genehmigten Anlagen sind ab dem 01.01.2012 nicht mehr möglich. Verstöße gegen die Registrierungs- und Genehmigungspflicht können zum Vermarktungsverbot führen und mit Bußgeldern geahndet werden.

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