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Gericht: Unterschiedslose Verwendung von „genussuntauglichen“ Geflügelschlachtresten für Tierfutter unzulässig

Lüneburg (aho) – Als genussuntauglich aussortiertes Geflügel darf nicht mit anderen Schlachtresten vermischt und zu Tierfutter verarbeitet werden. Damit hat Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg ein entsprechendes Verbot des Landkreises Vechta bestätigt.

Hintergrund: Nicht sämtliches Mastgeflügel ist für die Verarbeitung zu Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr geeignet; vielmehr wird ein bestimmter Anteil der Tiere in den Schlachtbetrieben bei betriebsseitigen und amtlichen Untersuchungen als „genussuntauglich“ aussortiert. Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, was mit dem als genussuntauglich aussortierten Geflügel zu geschehen hat.
Die Antragstellerin, ein großes Unternehmen der Geflügelbranche, sah eine Überarbeitung unionsrechtlicher Vorgaben als Anlass dafür, das bei der amtlichen Fleischuntersuchung – für die am Schlachtband etwa 0,5 Sekunden pro Tier zur Verfügung stehen – als genussuntauglich aussortiertes Geflügel nicht mehr kostenträchtig beseitigen zu lassen, sondern gewinnbringend für die Tierfutterproduktion zu veräußern. In dem Betrieb wurde das vom amtlichen Fachpersonal als ge­nussuntauglich beurteilte und deshalb „verworfene“ Geflügel unterschiedslos über ein Vorzerkleinerungsschneidwerk – den sogenannten „Muser“ – in einen Großcontainer geleitet. Diese Vorgehensweise hat der Landkreis Vechta untersagt. Er hat die Auffassung vertreten, dass bei pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper – beispielsweise Entzündungen und Geschwülsten – nicht nur von einer Genussuntauglichkeit, sondern zugleich regelmäßig vom Vorliegen von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten auszugehen sei, was auch eine Verwendung für Tierfutter weitgehend ausschließe. Zudem habe das Unternehmen nicht die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür getroffen, den bei der amtlichen Fleischuntersuchung angefallenen „Verwurf“ weitergehend zu sortieren. Dem ist das Unternehmen entgegengetreten. Es sieht nicht sich selbst in der Pflicht, sondern vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe des Landkreises sei, übertragbare Krankheiten und ihre Merkmale zu definieren und das amtliche Fachpersonal so zu instruieren, dass es eine weitergehende Sortierung unter Beibehaltung der gegenwärtigen betrieblichen Abläufe vornehmen kann.

Die Anordnung des Landkreises Vechta ist im Ergebnis zu Recht ergangen, wie der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 21. November 2011 – 13 ME 154/11 – entschieden hat. Ob eine nähere Sortierung in für Tierfutter geeignete und ungeeignete Schlachtreste bei geänderten Betriebsabläufen erfolgen könnte, ist für die Entscheidung unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den vorgefundenen Betriebsabläufen alle als genussuntauglich qualifizierten Schlachtreste für die Tierfutterproduktion verwendet werden sollten, was dem Unternehmer insgesamt schon dann verwehrt ist, wenn das entstandene Gemisch nur einen kleinen Anteil an dafür ungeeignetem Geflügel enthalten sollte. Zudem hält es der Senat bei der Geflügelschlachtung und -verarbeitung für naheliegend, bei im Rahmen der Fleischuntersuchung festgestellten pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper wie beispielsweise Entzündungen und Geschwülsten und einer daraus folgenden Genussuntauglichkeit zugleich regelmäßig vom Vorliegen von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten auszugehen. Dass – wie das Unternehmen meint – sämtliche Krankheitserreger bereits im lebenden Bestand entdeckt werden, hält der Senat hingegen für eher fernliegend. Davon abgesehen ist dem Unternehmen bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren auch zuzumuten, vorerst weiter so zu verfahren, wie es vor Inkrafttreten der neuen unionsrechtlichen Verordnung im Betrieb üblich war – nämlich das bei der amtlichen Untersuchung aussortierte Geflügel zu beseitigen.
Die Entscheidung des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar; das Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen 7 A 644/11 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg anhängig.

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