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Baden-Württemberg: BHV1-Freiheit der Bestände bis Mitte 2015 angestrebt

rind_kopfStuttgart (aho) – Die Rinderbestände Baden-Württembergs sollen bis Mitte 2015 komplett frei von Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) sein. Wie das Landwirtschaftsministerium in Stuttgart heute mitteilte, geht jetzt die Sanierung in die Schlussphase.

„Die Landesregierung unterstützt die Bemühungen der Branche, die baden-württembergischen Rinderhaltungen vom Rinderherpesvirus BHV1 frei zu bekommen. Das Erreichen dieses Ziels ist wichtig, weil ansonsten ab Mitte 2015 der Verkauf von Kälbern oder Zuchttieren in andere Länder nur noch mit erheblichen finanziellen Belastungen möglich sein wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wollen die letzten Bundesländer ebenfalls den Status BHV1-frei erreicht haben“, sagte der Amtschef im Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Ministerialdirektor Wolfgang Reimer in Stuttgart.

Das bovine Herpesvirus Typ 1 – kurz BHV1 – verursacht unter anderem Atemwegserkrankungen bei Rindern. BHV1 muss seit 2001 bundesweit angezeigt und bekämpft werden, diese Regelung geht zurück auf EU-Recht. Nach derzeitiger Planung sollen bis Ende Juni 2015 die letzten noch verbliebenen infizierten Rinder die betroffenen Bestände verlassen haben. Ab Juli 2015 könnte dann ein landesweites Impfverbot gegen BHV1 in Kraft treten. Mitte des Jahres 2016 könnte die EU Baden-Württemberg als BHV1-freie Region anerkennen.

Jahrelange Sanierungsanstrengungen gehen in Schlussphase

In Baden-Württemberg wurden durch freiwillige Maßnahmen der Zuchtverbände seit den 1990er Jahren und durch die behördliche Bekämpfung seit 2001 bei der BHV1-Sanierung große Fortschritte erzielt. Durch die intensiven Maßnahmen der vergangenen Jahre sind von den fast 19.000 rinderhaltenden Betrieben in Baden-Württemberg bereits die meisten Betriebe BHV1-frei – nur noch rund 100 Sanierungsbetriebe (0,5 Prozent) haben BHV1-positive Rinder im Bestand. Von gut einer Million Rindern in Baden-Württemberg ist aktuell noch bei etwa 3.200 Tiere (0,3 Prozent) BHV1 nachgewiesen. Durch die intensive Zusammenarbeit der noch nicht virusfreien Tierhaltungen mit der Veterinärverwaltung, dem Rindergesundheitsdienst und praktizierenden Tierärzten konnten bereits die meisten Betriebe vollständig saniert werden. Dazu hat auch die von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg gewährte Beihilfe – in Abhängigkeit vom Alter der Rinder von bis zu 400 Euro je Tier – sowie die im März 2013 geänderte BHV1-Schutzverordnung beigetragen. Durch die Bestandsimpfung in Rinderbeständen mit infizierten Tieren konnte die Gefahr von Neuinfektionen, die von den verbliebenen virustragenden Tieren ausgeht, weiter reduziert werden.

Im Sinne der weit überwiegenden Mehrheit BHV1-freier rinderhaltender Betriebe streben die Erzeuger- und Zuchtbetriebe sowie die Tierseuchenkassen eine möglichst zügige EU-Anerkennung als BHV1-freies Gebiet an. Damit kommen sie dem Wunsch der überwiegenden Anzahl der BHV1-freien Betriebe nach, die im Rinderhandel künftig keine weiteren finanziellen Nachteile gegenüber Mitbewerbern in anderen Bundesländern erleiden wollen. Voraussetzung für den Antrag des Landes bei der EU auf Anerkennung als BHV1-freie Region ist die Entfernung aller infizierten Rindern im Land sowie anschließend ein landesweites Impfverbot. Durch den Erlass einer Allgemeinverfügung, die sich an alle Rinderhalter im Land richtet, werden die erforderlichen Maßnahmen in der Schlussphase der BHV1-Sanierung aufeinander abgestimmt.

Hintergrundinformationen:

Um die vollständige Sanierung der noch verbliebenen Betriebe vom BHV1-Virus zu erreichen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
 
Entfernung infizierter Rinder: Zunächst müssen alle infizierten Rinder bis spätestens zum 30. Juni 2015 aus den derzeit noch betroffenen Betrieben entfernt werden. Im Fall weiterer zeitlicher Verzögerungen sind wegen ähnlicher Maßnahmen in weiteren betroffenen Bundesländern zunehmend Handelshemmnisse für Rinder aus Baden-Württemberg unausweichlich. Davon wäre auch die Mehrzahl der rinderhaltenden Betriebe im Land, die bereits virusfrei sind, betroffen. Von niedersächsischen Rindermastbetrieben werden beispielsweise seit 1. Januar 2014 nur noch Kälber aus BHV1-freien Betrieben akzeptiert. Sollten neben Bayern weitere Bundesländer vor Baden-Württemberg die Anerkennung als BHV1-frei erhalten, muss auch bei Lieferungen von Rindern in diese Bundesländer eine vierwöchige Quarantäne einschließlich Blutuntersuchung durchgeführt werden. Der Rinderhandel mit Bayern bzw. das Verbringen von Rindern aus Baden-Württemberg nach Bayern ist dadurch bereits jetzt behindert und mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Belegungsverbot für infizierte Muttertiere: Die künstliche Besamung infizierter weiblicher Rinder oder deren Bedeckung im sogenannten Natursprung wird ab dem 1. April 2014 verboten. Darüber hinaus müssen Deckbullen aus Beständen mit infizierten Rindern entfernt werden. Andernfalls muss der Tierhalter sicherstellen, dass der Deckbulle keinen Kontakt zu infizierten Tieren hat.

Impfpflicht in Sanierungsbeständen: Die verpflichtende Gesamtbestandsimpfung, die mit der Änderung der BHV1-Schutzverordnung zum 28. März 2013 für noch nicht vollständig virusfreie Betriebe eingeführt wurde, bleibt bis zum Ende der Sanierungsmaßnahmen bestehen. Demnach müssen Tierhalter alle Rinder ihres Bestandes unverzüglich gegen BHV1 impfen und in halbjährlichem Abstand nachimpfen lassen, sofern die infizierten Tiere nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Die Grundimmunisierung der Jungtiere muss im Alter von neun Lebensmonaten abgeschlossen sein. Die Impfmaßnahmen gegen BHV1 sind so lange durchzuführen, bis alle infizierten Muttertiere aus dem Bestand entfernt sind. Ungeimpfte Rinder, die in eine geimpfte Herde mit BHV1-infizierten Tieren eingegliedert werden, müssen umgehend geimpft werden.

Einführung der Impfpflicht in Mastbetrieben ohne BHV1-Status: Nach den Bestimmungen der BHV1-Verordnung haben Besitzer ihre Bestände, soweit diese nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand sind, untersuchen zu lassen (Basisuntersuchung) und die Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit des Bestandes durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. In Mastbeständen, die nicht bereits den Status BHV1-frei haben, müssen daher ab sofort alle vorhandenen Masttiere bis zum Alter von 9 Monaten gegen BHV1 geimpft werden. Bei Rindern in Mastbeständen, in denen alle Rinder in Stallhaltung gemästet und ausschließlich zur Schlachtung abgegeben werden, kann auf weitere regelmäßige Nachimpfungen verzichtet werden, sofern die Rinder mindestens zweimal geimpft sind und dabei die Nachimpfung im Abstand von drei bis sechs Monaten erfolgte.

Unterstützung durch die Tierseuchenkasse: Die Kosten der BHV1-Impfstoffe werden durch die Tierseuchenkasse getragen. Die Landwirte übernehmen die Kosten für die Durchführung der Impfung. Das Schlachten der letzten infizierten Tiere eines Bestandes unterstützt die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg bereits seit Januar 2013 mit einer Beihilfe in Abhängigkeit vom Alter der Rinder mit bis zu 300 bzw. 400 Euro je Tier.

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