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Kälbermast auf Spaltenböden: Kreis Paderborn scheitert vor Oberverwaltungsgericht

kalb_01Münster (aho) – Der Landkreis Paderborn wollte einem Kälbermäster aus Delbrück die Haltung seiner Kälber auf einem Spaltenboden aus Bongossi-Hartholz untersagen und ist jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht Münster endgültig gescheitert. Mit Urteil vom 16. Juni 2015 hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichtsgerichts ein Urteil des VG Minden bestätigt, das eine Ordnungsverfügung gegen den Kälbermäster aufgehoben hatte.

Die Kreisordnungsbehörde hatte dem Landwirt aus Tier­schutzgründen das Aufstallen von Kälbern zunächst ab sofort, in der Sitzung am 16. Juni geändert ab dem 1. Januar 2017, untersagt, weil der Spaltenboden nicht ausreichend rutschfest und nicht bequem sei.
Der 20. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung aus­geführt: Das Halten von Mastkälbern auf einem Spaltenboden aus Hartholz sei in Deutschland seit langem üblich und in der Vergangenheit behördlich nicht beanstandet worden. Eine rechtliche Neubewertung der Haltungsform durch Änderung der Verwaltungspraxis verlange, sollte sie zureichend veranlasst sein, jedenfalls eine Ab­wägung der Belange des Tierschutzes mit den betrieblichen Belangen des Tierhalters. Dabei spreche viel für eine einheitliche behördliche Handhabung des Tierschutzrechts gegenüber allen Tierhaltern. Zumindest müsse dem einzelnen Tierhalter eine mehrjährige Übergangsfrist zugestanden werden, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Betrieb unter zumutbaren Bedingungen durch Investitionen und die Umstellung der Arbeitsabläufe an geänderte Anforde­rungen anzupassen. Eine solche Frist sei ihm von der Ordnungsbehörde nicht eingeräumt worden. Daher könne zu deren Gunsten unterstellt werden, dass der vorhandene Spaltenboden tatsächlich tierschutzwidrig sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 A 2235/12 (I. Instanz: VG Minden 2 K 4/11)

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