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Tierschutzverein hat kein Recht auf Einsicht in Akten des Veterinäramts

richter_hammerMünster (VG) – Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 19. April 2016 die Klage eines Tierschutzvereins* mit Sitz in Geseke abgewiesen, der vom Kreis Steinfurt verlangt hatte, ihm die Einsichtnahme in Verfahrensakten des Veterinäramts zu gewähren. 

Im September 2014 hatte der Kläger den Beklagten auf eine nach seiner Auffassung tierschutzwidrige Haltung von Sauen in einem Schweinezuchtbetrieb im Tecklenburger Land hingewiesen und um ein entsprechendes Tätigwerden des Veterinäramts gebeten. Im November 2014 beantragte er beim Beklagten, ihn am betreffenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen und ihm die Einsichtnahme in die Verfahrensakte zu gewähren. Dies lehnte der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung ab: Das Tierschutzrecht räume anerkannten Tierschutzverbänden lediglich ein Klagerecht ein. Ein Anspruch auf Akteneinsicht sei jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig komme eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren in Betracht. Demgegenüber ist der Kläger unter anderem der Auffassung: Sollte sich die Position des Beklagten durchsetzen, müsste der Gesetzgeber ergänzend tätig werden. Andernfalls würde den Tierschutzverbänden die Möglichkeit genommen, von ihrem Recht zur Erhebung einer Verbandsklage effektiv Gebrauch zu machen, weil sie nicht in der Lage wären, im Vorfeld eines Klageverfahrens an die notwendigen Informationen zu gelangen. Daher seien die maßgeblichen Vorschriften dementsprechend auszugelegen. 

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Nach dem Wortlaut des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine in Nordrhein-Westfalen bestehe kein Anspruch auf Akteneinsicht oder Information. Einem anerkannten Tierschutzverein stehe in bestimmten tierschutzrelevanten Verwaltungsverfahren ein Verbandsklagerecht zu, ohne dass dieser eine Verletzung eigener Rechte geltend machen müsse. In einem gegen einen Tierhalter geführten Verwaltungsverfahren sei ein Tierschutzverein jedoch grundsätzlich nicht Beteiligter, sondern nicht beteiligter Dritter. Damit habe der Gesetzgeber zwar ein Klagerecht der Tierschutzvereine statuiert, aber bewusst auf Beteiligungsrechte verzichtet, wenn es um Einzeltierhaltungen von Privatpersonen gehe. Daher wäre für die vom Kläger begehrte Akteneinsicht eine Änderung des Gesetzes nötig, was aber Aufgabe des Gesetzgebers wäre. Das Gericht sei hierzu nicht berufen. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass für den Kläger Informationen über den Ausgang des beim Beklagten geführten Verwaltungsverfahrens betreffend den Schweinezuchtbetrieb im Tecklenburger Land förderlich seien, um gegebenenfalls eine Verbandsklage vorbereiten zu können. Diese Informationen könne sich aber ein Mitglied des Klägers als natürliche Person mittels eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen beschaffen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.  

(Az.: 1 K 2781/14  – nicht rechtskräftig)

* Animal Rights Watch (Ariwa)

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