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VG Oldenburg bestätigt Anordnung des Landkreises Oldenburg über die Festlegung eines Beobachtungsgebiets zum Schutz gegen die Geflügelpest

Oldenburg (VG) – Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 16. Januar 2017 (Az.: 7 B 204/17) den Antrag der Betreiberin einer Brüterei für Puten aus dem Landkreis Oldenburg abgelehnt, mit dem diese sich gegen die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach der Geflügelpest-Verordnung über einen Mindestradius von 10 km hinaus durch den Landkreis Oldenburg wandte.

Dem Antrag der Antragstellerin liegt zugrunde, dass der Landkreis Oldenburg mit einer Verfügung vom 2. Januar 2017 wegen des amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in seinem Zuständigkeitsbereich und im Gebiet des Landkreises Cloppenburg für bestimmte Gebiete der Gemeinden Dötlingen, Hude, Hatten, Wardenburg und Großenkneten Sperrgebiete bestimmte. Darüber hinaus ist für die nicht hiervon erfassten Gebiete unter anderem der Gemeinden Großenkneten, Wardenburg, Hatten und Hude ein Beobachtungsgebiet festgelegt worden. Der Landkreis verwies zur Begründung auf die Ausbrüche der Geflügelpest in seinem Zuständigkeitsbereich, die mit einer hohen Dynamik erfolgt seien. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, der Strukturen des Handels und der örtlichen Tierhaltungen, des Vorhandenseins von Schlachtstätten sowie von natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten sei eine Ausweitung des Beobachtungsgebiets nach Westen unter vollständiger Einbeziehung der Gemeinde Großenkneten vorgenommen worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Grund für den Eintrag der Geflügelpest in die verschiedenen Bestände noch nicht identifiziert worden sei. Die mit der Ausweitung des Beobachtungsgebietes eintretenden Restriktionen für den innergemeinschaftlichen Handel seien berücksichtigt worden. Bei einer Gesamtabwägung sei aber das öffentliche Interesse an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung vorrangig. Der innerdeutsche Handel sei weiterhin möglich.

Die Antragstellerin hatte unter anderem geltend gemacht, die Festlegung des Beobachtungsgebiets führe zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Von den Brütereien gehe eine Infektionsgefahr nicht aus. Die Grenzziehung des Beobachtungsgebiets sei nicht überzeugend und die Festlegung des Gebiets über einen Mindestradius von 10 km hinaus stehe in keinem Verhältnis zu den dadurch entstehenden Belastungen.

Das Gericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt und die Entscheidung des Landkreises Oldenburg über ein Beobachtungsgebiert über einen Radius von mehr als 10 km hinaus bestätigt.

Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, der Landkreis sei nachvollziehbar davon ausgegangen, dass nach sieben Ausbrüchen der Geflügelpest innerhalb weniger Tage eine erhebliche Ausbreitungstendenz festzustellen sei. Zudem sei in überzeugender Weise berücksichtigt worden, dass der Grund für den Eintrag der Geflügelpest epidemiologisch noch nicht geklärt worden sei. Dies spreche für ein noch vorsichtigeres Vorgehen und die Ausweitung der Restriktionszonen. Des weiteren befänden sich in dem Gebiet erhebliche Tierhaltungen mit hohem wirtschaftlichem Wert. Die Antragstellerin betreibe in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer Brüterei einen Putenmastbetrieb und in räumlicher Nähe befinde sich einer der größten Schlachthöfe für Puten in Europa. Der Landkreis habe bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass in dem Beobachtungsgebiet der innergemeinschaftliche Handel zwar ausgeschlossen sei, andererseits der innerdeutsche Handel weiterhin möglich sei. Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin sei nicht zu erkennen. Der Landkreis habe nachvollziehbar dargelegt, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung die Interessen der einzelnen Betroffenen überwiege.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.

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