Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen gegen ZDS-Vorsitzenden ein
Münster (aho) – Die Staatsanwaltschaft Münster hat die Ermittlungen gegen den Vorsitzenden des Zentralverbandes der Deutschen Schweineproduktion (ZDS) Paul Hegemann eingestellt. Laut Mitteilung von Donnerstag besteht gegen kein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat. Tierschützer der Organisation animal public hatten Hegemann Verstöße gegen den Tierschutz in seinem Betrieb im münsterländischen Saerbeck vorgeworfen. Das ARD-Magazinsendung „Panorama“ zeigte Aufnahmen unter anderem aus dem Betrieb Hegemann.
Oberstaatsanwalt Botzenhardt teilt in einer Presseinformation weiter mit:
Nach den nunmehr abgeschlossenen Ermittlungen besteht kein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat. Im Ermittlungsverfahren sind die Filmaufnahmen ausgewertet und der zuständige Bestandstierarzt vernommen worden. Zudem hat das Aufsicht führende Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine ordnungsbehördliche Stellungnahme abgegeben.
Nach dieser Erklärung ist der betroffene Betrieb bereits vor der Ausstrahlung des Fernsehberichts in den vergangenen Jahren ständig überwacht und regelmäßig geprüft worden. Soweit bei diesen Prüfungen Erkrankungen (im Jahr 2014) sowie Verletzungen (im Jahr 2015) von Tieren und zudem mögliche Gefahrenquellen für potentielle Verletzungen der Schweine festgestellt worden sind, seien im Zusammenwirken mit dem Tierarzt und dem Verantwortlichen die ordnungsbehördlich für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Besserung der Haltungsbedingungen, der Versorgung und dem Schutz der Tiere ergriffen und umgesetzt worden. Diese Maßnahmen haben sich in der Folgezeit nach Bewertung des Veterinäramtes als wirkungsvoll erwiesen.
Soweit in dem Fernsehbericht gleichwohl größere und behandlungswürdige Verletzungsspuren bei einzelnen Tieren zu sehen sind, die auf Missstände hindeuten können, begründen diese keinen Straftatverdacht. Zum einen lässt sich der genaue Zeitpunkt nicht feststellen, wann die Tiere an diesen Verletzungen gelitten haben. Nach der Vernehmung des zuständigen Tierarztes lässt sich zudem nicht nachweisen, dass der verantwortliche Betreiber um diese Verletzungen wusste, diese gebilligt und bewusst nicht versorgt hat. Ein derartiger Nachweis ist aber notwendige Voraussetzung für die Begründung eines strafbaren Handelns. Der Verantwortliche habe sich – so die Angabe des Tierarztes – um Abhilfe bemüht.
Eine nur wenige Tage nach der Ausstrahlung des Fernsehbeitrags durchgeführte außerordentliche Kontrolle durch das Veterinäramt hat keine Feststellungen ergeben, die einen Straftatverdacht nach dem Tierschutzgesetz begründen.
Der Beschuldigte hat sich zu den Vorwürfen nicht geäußert.
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