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Hochansteckend: Hühner und Puten gegen Newcastle-Krankheit impfen

Koblenz (LUA) – Tierbestände schützen: Das Landesuntersuchungsamt (LUA) erinnert die Geflügelhalter an ihre Verpflichtung, Hühner und Puten gegen die Newcastle-Krankheit zu impfen. Die Impfpflicht gilt unabhängig von der Bestandsgröße und somit nicht nur für große Tierhaltungen, sondern auch für Hobby- und Rassegeflügelbestände.

Zurzeit ist Deutschland frei von der Newcastle-Krankheit, auch Newcastle Disease oder kurz ND genannt. Wiederkehrende Ausbrüche dieser verlustreichen Krankheit in anderen europäischen Ländern wie Schweden und Rumänien zeigen aber, dass die Newcastle-Krankheit eine dauerhafte Bedrohung darstellt.

Die vom Newcastle-Disease-Virus hervorgerufene Erkrankung wurde weltweit bisher bei mehr als 240 Vogelarten nachgewiesen. Eine Infektion kann insbesondere bei Hühnern und Puten zu schweren Verlusten führen, während Enten und Gänse nur gelegentlich erkranken. Die Symptome reichen von plötzlichen Todesfällen bis hin zu klinisch unauffälligen Infektionen. Neben Fieber, Mattigkeit und Abfall der Legeleistung sowie Störungen in der Eiproduktion können Schwellungen am Kopf, Atemnot, Durchfall und Lähmungen auftreten.

Nach der Geflügelpest-Verordnung gilt für Hühner- und Putenhalter:

· Alle Hühner und Puten eines Bestandes sind gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Dies betrifft auch Hobby- und Kleinstbestände.
· Wiederholungsimpfungen sind nach Angaben des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein belastbarer Impfschutz besteht.
· Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen (Impfbescheinigung).
· Hühner und Puten dürfen nur in einen Geflügelbestand oder auf Geflügelmärkten, Geflügelausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen verbracht werden, wenn eine tierärztlichen Bescheinigung mitgeführt wird, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere regelmäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden ist (im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand).
· Zuwiderhandlungen gegen diese Impfpflicht sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Impfung kann über das Trinkwasser oder mit einem Aerosolspray erfolgen. Bei diesen Formen muss die Impfung spätestens alle drei Monate wiederholt werden, damit ausreichende Immunität erreicht wird. Eine Einzeltierimpfung per Injektion in die Muskulatur bringt eine länger andauernde Immunität gegen die ND, ist aber aufwändiger. Anfangs muss dabei eine Auffrischungsimpfung nach vier Wochen verabreicht werden, danach reichen jährliche Wiederholungen der Injektion aus.

Auch Tauben impfen

Auch die Impfung von Tauben ist sinnvoll, denn unter ihnen zirkuliert ebenfalls eine Variante des Virus, der „Taubentyp“. Seit den frühen 80er Jahren gab es bei Brief- und Stadttauben immer wieder seuchenhafte Ausbrüche, wobei man in diesen Fällen nicht von Newcastle Disease, sondern von Paramyxovirose (PMV) spricht.

Tauben, die nicht zur Produktion von Lebensmitteln oder der Aufstockung von Wildbeständen dienen, wie z. B. Brieftauben, fallen rechtlich nicht unter die Definition „Geflügel“. Eine gesetzliche Impfpflicht besteht bei diesen Tauben daher nicht, aber die Zucht- und Rasseverbände schreiben für Wettflüge und Ausstellungen in der Regel eine Immunisierung gegen die Paramyxovirose vor, die nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als ein Jahr zurückliegen soll.

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