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Geldstrafe wegen Tierquälerei im Schlachthof

Oldenburg (OLG) – Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt die Verurteilung eines 40-Jährigen aus dem Emsland wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro bestätigt.

Der Mann hatte Schlachtvieh bei einem Schlachthof im Landkreis Osnabrück abgeliefert, in dem täglich 200 bis 450 Bullen geschlachtet werden. Die Tiere werden dort nach der Lieferung zunächst eingestallt und vom Amtstierarzt in Augenschein genommen. Kurz vor der Schlachtung werden sie durch einen Treibgang zur sogenannten Tötebox getrieben. Während ein Bulle aus einer vorangegangenen Anlieferung durch den Treibgang getrieben wurde, kam der Angeklagte hinzu und schlug dem Tier unvermittelt mit einem Treibstock direkt auf das rechte Auge, das innerhalb von wenigen Minuten stark anschwoll. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Bersenbrück und in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Osnabrück stritt der Mann die Tat ab. Er wurde aber zur Überzeugung der Gerichte durch die Zeugenaussage der Amtstierärztin überführt, die das Geschehene beobachtetet hatte. Beide Instanzen urteilten, der Angeklagte habe gegen § 17 Nr. 2 a des Tierschutzgesetzes verstoßen. Danach macht sich strafbar, wer „einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden (…) zufügt“. Der Angeklagte habe roh und ohne jedes Empfinden für das Leiden des Tieres gehandelt. Bullen seien im Bereich des Auges besonders schmerzempfindlich. Die Einlassung des Angeklagten vor dem Landgericht, es handele sich um eine „absolute Bagatelle“ und Rinder könnten eben „viel aushalten“ sei schlechterdings nicht nachvollziehbar. Zugunsten des Angeklagte spreche lediglich, dass er nicht vorbestraft sei und dass das Tier nicht lange habe leiden müssen, weil es aufgrund seiner Verletzung von den Mitarbeitern des Schlachthofes vorrangig der Schlachtung zugeführt wurde.

Der Senat verwarf jetzt die Revision des Mannes. Das Urteil des Landgerichts weise keine Rechtsfehler auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.06.2019, Aktenzeichen 1 Ss 93/19.


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