Landkreis Spree-Neisse meldet H5N1
(pm) – Im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa wurde der Geflügelpesterreger H5N1 (auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt) in einem Nutzgeflügelbestand in der Gemeinde Burg (Spreewald)/Bórkowy (B?ota) festgestellt. Die Infektion in einer Haltung mit knapp 200 Enten, Gänsen und Hühnern wurde vom Friedrich-Löffler-Institut (FLI) labordiagnostisch bestätigt. Zuvor waren in dem Bestand in wenigen Tagen mehrere Tiere verendet, sodass eine Untersuchung durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg erfolgte. Das Labor bestätigte die Infektion mit dem Erreger des Typs H5N1.
Das Veterinäramt des Landkreises hat den betroffenen Bestand unverzüglich gesperrt und beprobt. Bereits am gestrigen Sonntag wurden alle Tiere des Geflügelbestandes getötet und unschädlich beseitigt.
Olaf Lalk, Beigeordneter und zuständiger Dezernent: „Bereits am vergangenen Freitag hatten wir über die angespannte Lage der Geflügelpest in anderen Teilen Deutschlands informiert. Allerdings hat sich die Situation sehr schnell und dynamisch entwickelt, sodass wir schnellstmöglich Biosicherheitsmaßnahmen anordnen werden. Das Veterinäramt ergreift die in der Geflügelpest-Verordnung bei Feststellung der Geflügelpest in einem Bestand vorgesehenen Maßnahmen. Zur Eindämmung der Tierseuche gilt es jeden Kontakt zu Wildvögeln zu vermeiden, weshalb auch Nutztier- und Hobbygeflügelhalter der Aufstallpflicht nachkommen müssen.“
Bislang war der Erreger der Vogelgrippe in diesem Jahr lediglich bei Wildvögeln außerhalb des Landkreises festgestellt worden. Der aktuelle Fall in Spree-Neiße stellt das erste Auftreten der Geflügelpest im Land Brandenburg dar.
Hintergrund:
Im vergangenen Jahr war es am 29. Dezember 2020 war es zum ersten Fall von Vogelgrippe in einem Kleinstbestand im Spree-Neiße-Kreis in der Gemeinde Schenkendöbern gekommen. Damals wurde der Erregertyp H5N8 nachgewiesen. Die anschließend ergriffenen seuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen galten bis zum Mai 2021.
Bricht die Geflügelpest aus, wird eine Sperrzone, welche aus einer Schutzzone mit 3 km Radius und einer Überwachungszone mit insgesamt mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb besteht, eingerichtet. Die in dieser Sperrzone gehaltenen Vögel müssen aufgestallt werden und Kontrollen durch die zuständige Behörde sind von jedem betroffenen Geflügelhalter zu dulden. Weitere tierseuchenrechtliche Anordnungen sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen. Tiere, die sich sonst in einem Grünauslauf unter freiem Himmel bewegen, müssen so aufgestallt werden, dass sie keinen Kontakt zu Wildtieren haben. Hierfür können überdachte Ausläufe oder Voliere mit Einzäunungen zum Einsatz kommen. Wichtig ist, dass kein Vogel durch den Zaun passt und der Stall zuverlässig vor Kot von Wildvögeln geschützt ist. Die Vorschriften sind rechtsbindend.
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