Kreis Borken: Neun Rinderhaltungen mit BHV-1 infiziert
Borken (aho) – Für alle Rinderhalter in der Gemeinde Heek und den angrenzenden Teilen der Stadt Ahaus (Bauernschaft Ammeln) gelten ab dem 1. Oktober 2024 strikte Maßnahmen zur Bekämpfung der anzeigepflichtigen Tierseuche IBR/IPV – besser bekannt als BHV-1-Infektion (Bovine-Herpesvirus-Typ 1, Rinderherpes). Hierzu informiert der Landkreis Borken.
Der Grund: Bei einer Reihenuntersuchung von Rinderbeständen in den Kommunen Ahaus, Heek, Gronau, Legden und Schöppingen wurde kürzlich in sechs Rindermastbeständen und drei Milchviehhaltungen BHV-1-Virus nachgewiesen.
Um das Virus zu eliminieren, wird durch den Landkreis Borken zum 1. Oktober 2024 eine Sperrzone eingerichtet, in der für die in Heek und Teilen von Ahaus (Ammeln) ansässigen 105 Rinderhalter detailierte Regelungen gelten. Alle nachfolgend aufgeführten Regelungen werden mittels Allgemeinverfügung für alle Rinderhalter in dem betroffenen Gebiet zunächst für sechs Monate angeordnet.
Verbringungsbeschränkungen:
Zucht- und Nutzrinder dürfen nur mit einer Genehmigung des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken in oder aus der Sperrzone verbracht werden. Verbringungen innerhalb der Sperrzone sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Das Verbringen von Rindern zur Schlachtung ist beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken anzuzeigen.
Untersuchungen von Tieren:
Sämtliche zu verbringenden Rinder (außer zur Schlachtung) sind innerhalb von 14 Tagen vor dem Transport durch Blutproben auf das Vorliegen einer BHV-1- Infektion untersuchen zu lassen.
Milchviehhalter haben einmal monatlich ihren Bestand mittels einer Tankmilchprobe auf das Vorliegen einer BHV-1-Infektion untersuchen zu lassen.
Mastrinderhalter haben innerhalb von 6 Monaten nach Einrichtung der Sperrzone eine Stichprobenuntersuchung ihrer Rinder je epidemiologischer Einheit (z. B. Stalleinheit) durchführen zu lassen.
Mutterkuhhalter und Jungrinderaufzüchter haben innerhalb von 6 Monaten nach Einrichtung der Sperrzone ihre jährliche Bestandsuntersuchung auf eine BHV-1-Infektion durchführen zu lassen.
Regelungen zum Tiertransport
Sammeltransporte sind nicht zulässig. s dürfen nur leere, saubere und frisch desinfizierte Transportfahrzeuge zur Abholung von Tieren auf die Rinderhaltungsbetriebe kommen.
Betriebseigene Transportfahrzeuge sind nach jeder Benutzung zu reinigen und desinfizieren.
Weitere Biosicherheitsmaßahmen in den Betrieben:
Gemeinsam genutzte Gerätschaften und Maschinen mit Tierkontakt (z. B. Futtermischwagen, Viehtriebwagen o. Ä.) auf mehreren Standorten, müssen einmalig formlos beim Kreis Borken angezeigt werden und dürfen nur nach vorheriger Reinigung und Desinfektion in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
Es ist ein Hygienepunkt einzurichten, an dem betriebsfremde Personen entweder betriebseigene oder Einmal- Schutzkleidung anzulegen haben, bevor sie Ställe oder sonstige Haltungseinrichtungen betreten.
Zusätzlich haben die Rinderhalter ein Besucherbuch zu führen, in dem sämtliche Personenkontakte dokumentiert werden müssen.
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