animal-health-online®
Redaktion Kleintiere & Pferde
  

powered by ...

Schleswig-Holstein legt Entwurf einer neuen Hundeverordnung vor

(aho) Für Besitzer so genannter Kampfhunde wird es in Schleswig- Holstein jetzt ernst. Innenminister Klaus Buß hat den Entwurf einer neuen Hundeverordnung vorgelegt. Kommunen und Verbände haben in den kommenden Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die „Landesverordnung über das Halten und die Ausbildung von Hunden (Gefahrhundeverordnung)“, so der offizielle Titel, soll nach dem Willen des Ministers noch vor der Sommerpause in Kraft treten. Parallel wird im Innenministerium an einem Gesetz gearbeitet, das die Zucht und den Handel mit Kampfhunden verbietet und einen Kastrations- und Sterilisationszwang vorschreibt. Der entsprechende Entwurf soll bis Ende des Jahres dem Landtag vorgelegt werden. Wie Buß am 6. Juni in Kiel sagte, gehört Schleswig-Holstein zu den ersten Ländern, die den Beschluss der Innenminister vom 5. Mai so schnell und weit reichend verwirklichen. „Wir nehmen die Angst der Menschen vor gefährlichen Hunden sehr ernst und handeln rasch und effizient“, sagte Buß.

Die neue Hundeverordnung bringt eine Reihe von schärferen Bestimmungen:

Leinenzwang

Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden. Zu den gefährlichen Hunden gehören American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kaukasischer Ovtscharka, Mastiff, Mastino Español, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback, Tosa Inu.

Außerdem gelten Hunde als gefährlich, die einen Menschen gebissen oder in bedrohlicher Weise angesprungen oder angebellt haben.

Maulkorbzwang

Der American Pitbullterrier, der American Staffordshire Terrier und der Staffordshire Bullterrier müssen in der Öffentlichkeit, aber auch in Treppenhäusern, Fluren und auf Zuwegen zu Mehrfamilienhäusern nicht nur an der Leine geführt werden, sondern zusätzlich einen Maulkorb tragen. Das gilt auch für Hunde, die zum Beispiel gebissen haben und daraufhin als gefährlich eingestuft wurden.

Sachkunde und Zuverlässigkeit

Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen ausgebildet werden, die die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten haben und zuverlässig sind. Die Kommunen können dafür verlangen, dass eine Sachkundebescheinigung einer auf Hundeausbildung spezialisierten Einrichtung vorgelegt wird.

Als unzuverlässig gelten Personen, die beispielweise wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben oder die Gesundheit, wegen Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt wurden. Auch wer wiederholt gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat, hat nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für das Ausbilden eines gefährlichen Hundes.

Verstöße gegen die Hundeverordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Mark geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.

Thomas Giebeler, Innenministerium des Landes Schleswig – Holstein, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel Tel.: 0431/988-3007, Telefax: 0431/988-3003 e-mail

Suche



Datenschutzerklärung