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NRW: Neuerungen durch die Landeshundeverordnung

Münster (LK). Die Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen ist Anfang Juli dieses Jahres in Kraft getreten. Danach müssen Hunde, deren Gewicht höher als 20 Kilo liegt oder die größer als 40 Zentimeter Widerristhöhe sind, in bebauten Ortsteilen nur noch angeleint geführt werden. Im freien Feld dürfen diese Hunde weiterhin frei laufen, sofern die Satzung der Gemeinde nichts anderes aussagt.

Hunde mit besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten sind in einer der Landeshundeverordnung angehängten Liste aufgeführt. Hierzu zählen Dobermann und Rottweiler, Hunde die auch auf landwirtschaftlichen Betrieben als Wachhund eingesetzt werden. Halter dieser Tiere müssen besondere Kenntnisse und Zuverlässigkeit nachweisen.

Diese Hunde dürfen nur noch mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden. Das Halten dieser Tiere muss der Ordnungsbehörde gemeldet und eine Erlaubnis für das Halten des Hundes beantragt werden. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Halter das 18. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber dem Amtstierarzt nachgewiesen hat, dass er über das Wissen verfügt, das notwendig ist, um den Hund zu halten und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Führungszeugnis). Ferner müssen die der Zucht, Ausbildung, dem Abrichten oder Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund muss nachgewiesen und das Tier mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

Agrar Aktuell, Ausgabe 32 vom 16. August 2000

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