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Verwaltungsgericht Trier: „Haltung eines Rotweilerrüden untersagt“

Trier – Hat sich ein Hund als bissig erwiesen und gilt dieser von daher als „gefährlicher Hund“ im Sinne der entsprechenden Gefahrenabwehrverordnung, kann dessen Halter unter bestimmten Voraussetzungen letztlich die Haltung des Tieres untersagt werden. Das ist einer Entscheidung des Verwaltungs- gerichts Trier zu entnehmen.

Der Entscheidung, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen ist, lag der Fall eines acht Jahre alten Rottweilerrüden zu Grunde. Das Tier lebt mit der Familie des Antragstellers zusammen in dessen Haus. Seit März 1996 war es zu vier Angriffen des Tieres auf Menschen gekommen. Dabei hatte das Tier jeweils zugebissen. Zu schwersten Verletzungen kam es dabei jedoch nicht. Nach dem letzten Vorfall, der sich im November 2001 ereignete, untersagte die zuständige Behörde die Hundehaltung für den Rottweilerrüden und forderte den Halter auf, das Tier spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Verfügung an ein Tierheim bzw. eine ähnliche Einrichtung oder an einen neuen Halter, der die Voraus- setzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes besitzt, abzugeben. Hiergegen ersuchte der Hundehalter das Verwaltungsgericht Trier um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Die zuständige Kammer lehnte den Antrag ab. In ihrer Entscheidung führen die Richter aus, dass die ausgesprochene Untersagung der Hundehaltung offensichtlich rechtmäßig sei, weil es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund handele und der Antragsteller die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, dass es sich jeweils nur um eher leichte Verletzungen gehandelt habe, gehe dieser Vortrag an den ärztlich attestierten Tatsachen vorbei. Nach den entsprechenden Attacken sei es zu erheblichen Blauverfärbungen mit zentralen oberflächlichen Hautver- letzungen, zu größeren Quetschmarken, zu eindeutigen Bissverletzungen und Hundekratzspuren sowie im letzten Fall zu mehreren Bisswunden in den Kniekehlen des Opfers mit oberflächlichen Hautabschürfungen und -quetschungen gekommen. Hier von einem nur spielerischen Schnappen zu sprechen, werde der Gefährlichkeit der Situation in keiner Weise gerecht. Im Übrigen sei das Tier bereits deshalb als gefährlicher Hund anzusehen, weil es jedenfalls in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen habe. Der Antragsteller verfüge auch nicht über die zur Haltung eines gefähr- lichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit. Dies schon deshalb, weil er es über einen Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren nicht vermocht habe, seinen Hund so zu halten, dass andere Menschen nicht gebissen bzw. nicht in Gefahr drohender Weise von dem Tier angesprungen wurden. Ferner habe er auf behördliche Hinweise und Verfügungen nicht in einer angemessenen und der Sachlage entsprechenden Weise reagiert. Bestimmten Auflagen, die dem Antragsteller erteilt worden seien, habe dieser nicht Rechnung getragen. Auch die Einlassungen des Antragstellers im Verfahren sprächen dafür, dass er seine Verpflichtungen als Halter eines gefährlichen Hundes nicht in ausreichenden Maße verinnerlicht habe. Soweit dieser etwa auf entsprechende Pflichtverstöße anderer Personen verwiesen und die hier in Rede stehenden Vorkommnisse verharmlost und verniedlicht habe, zeige dies, dass dem Antragsteller das nötige Problembewusstsein fehle, über das er aber verfügen müsse, um seinen Verpflichtungen als Halter eines gefährlichen Hundes aus innerer Überzeugung, gewissenhaft und verantwortungsbewusst nachzukommen. Die Behörde habe auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Sie sei in einem gestuften Verfahren vorgegangen. Der letzte Vorfall sei dabei deshalb als sehr gravierend anzusehen, weil das Opfer mit ihrem 15 Monate alten Baby von dem Hund des Antragstellers angegangen und gebissen worden sei. Das in einer solchen Situation liegende Gefahrenpotential berechtige eine Behörde einem nicht mehr zuverlässigen Halter eines gefährlichen Hundes die Haltung zu untersagen

(Az.: 1 L 1785/01.TR).

Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Verwaltungsgericht Trier Pressemeldung vom 31.01.2002

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