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Ministerium: Gefahrtier-VO ist insgesamt nicht nichtig

Hannover (aho) – Der durch eine leicht misszuverstehende Presseinfor- mation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVG) entstandene Eindruck, dass die Niedersächsische Gefahrtier-VO in vollem Umfange außer Kraft gesetzt worden sei, entspricht nicht den Tatsachen. Das teilte das niedersächsische Landwirtschaftsministerium heute in Hannover mit.

Richtig ist, dass das BVG das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 30.05.2001 im Wesentlichen bestätigt hat. Mit der gestrigen Urteils- verkündung des BVG ist gleichzeitig das Urteil des OVG Lüneburg in Kraft gesetzt worden. Das betrifft die Kat.-1-Hunde und bedeutet Tötungsverbot, Unfruchtbarkeitsmachungsverbot und Maulkorbbefreiung nach bestandenem Wesenstest. Außerdem sind entsprechend dem OVG-Urteil die Schutzhunde- rassen Rottweiler und Dobermann aus der Kat. 2 gestrichen worden. Ãœber das OVG-Lüneburg-Urteil hinausgehend hat das BVG in Berlin entschieden, dass der American Staffordshire aus der Kat.-1-Liste der Gefahrtier-VO gestrichen wird. Außerdem, dass das in § 1 geregelte „absolute Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot“ für Kat.-1-Hunde nicht in einer Verordnung, sondern nur per Gesetz festgeschrieben werden kann. Nach Vorliegen der BVG-Entscheidungsgründe in schriftlicher Form wird sich Minister Uwe Bartels mit einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung befassen. Außerdem wird dann die, nach den durch das OVG-Lüneburg-Urteil bedingten Änderungen unverändert gültige Gefahrtier-VO dahin gehend überarbeitet, dass das hohe Maß an Sicherheitsvorkehrungen für die Bevölkerung auch zukünftig sichergestellt sein wird.

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