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Kampfhundeverordnung

München (aho) – Der Rottweiler und fünf weitere Hunderassen, bei denen von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, werden ab 1. November als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft. Mit dieser Änderung der Kampfhundeverordnung trägt das Innenministerium laut Innenminister Dr. Günther Beckstein einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs von 1994 Rechnung, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen. Nach neuen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund ihres Temperaments im Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel- und Beißkraft eine besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen können. So kam es in den letzten Monaten vermehrt zu Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei überwiegend Kinder.

Neben dem Rottweiler werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft: American Bulldog, Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario) und Perro de Presa Mallorquin. Diese Tiere stammen allesamt von den sogenannten Molossern ab, einen großen Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen in den Arenen eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt in Bayern gehalten oder gezüchtet, so dass zum Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des Verordnungsgebers unerlässlich ist.

Als Folge der Einstufung als Kampfhund der Kategorie II brauchen die Halter dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird. Bei Besitzern von Rottweilern reicht es wegen der großen Zahl der zu untersuchenden Hunde aus, wenn der Hundebesitzer bis zum 01.04.2003 wenigstens im Besitz eines Termins bei einem Sachverständigen ist. Das Gutachten selbst muss bis zum 30.06.2003 der Gemeinde vorliegen.

Aus der Liste der Kampfhunde herausgefallen ist der sogenannte Rhodesian Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen wurden festgestellt, dass diese Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential aufweist, so dass nicht mehr von der ursprünglich vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Für die Haltung eines derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine behördliche Erlaubnis mehr erforderlich.

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