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Eine hobbymäßige Hundezucht ist kein Gewerbe

Münster (aho) – Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 entschieden, dass die Haltung von vier Hunden der Rasse „Bearded Collies“ einschließlich einer gelegentlichen Aufzucht von Welpen in einem Wohnhaus (noch) nicht mit einer Wohnnutzung generell unvereinbar und deshalb auch nicht als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohnhauses zu einer gewerblichen Hundezucht zu werten ist. Ein Ehepaar aus Engelskirchen im Oberbergischen Kreis hält in seinem in einem Wohngebiet gelegenen Wohnhaus vier Bearded Collies; etwa einmal im Jahr gibt es einen Welpenwurf, der veräußert wird. Das Bauamt des Oberbergischen Kreises sah darin eine gewerbliche Aufzucht und Veräußerung von Hunden und eine nicht genehmigte Nutzungsänderung des Wohnhauses. Im Juni 2002 erließ das Bauamt einen Bescheid gegen das Ehepaar, indem es diesem jegliche Aufzucht und Veräußerung von Hunden auf dem Wohngrundstück untersagte. Außerdem ordnete das Bauamt die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dagegen erhob das Ehepaar Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2002 statt. Gegen diese Entscheidung legte der Oberbergische Kreis Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei keineswegs so, dass eine auch hobbymäßige Haltung von Tieren auf Wohngrundstücken – stets – eine formell illegale Nutzungsänderung darstelle. Die (Wohn-)Gebietsverträglichkeit einer Hundehaltung werde wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft bestimmt, so dass auch Größe, Temperament und Unterbringung der Tiere eine Rolle spielen könnten. Insoweit könne bei einer intensiven Nutzung eines Grundstücks durch das Halten einer Vielzahl von Schäferhunden in einer Zwingeranlage allerdings nicht zweifelhaft sein, dass damit die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werde und die ohne Genehmigung aufgenommene Nutzung formell illegal sei. Konkrete Anhaltspunkte in diese Richtung gebe es hier aber nicht. Die Hunde des Ehepaares würden in den unverändert belassenen Wohnräumen gehalten. Ein Zwinger oder ein speziell für die Hundehaltung hergerichteter Raum im Wohnhaus sei nicht vorhanden. Für gebietsunverträgliche Lärmbelästigungen bei der Haltung der Hunde im Gebäude selbst bzw. bei ihrem Auslauf im Freien lägen auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte vor. Der Umstand, dass das Ehepaar seine Hunde offensichtlich seit über zehn Jahren ohne Nachbarbeschwerden halte und dabei gelegentlich Welpen aufziehe, spreche vielmehr für eine Gebietsverträglichkeit der Haltung. Schließlich sei dem Bauamt die Hundehaltung des Ehepaares nicht etwa auf Grund konkreter Nachbarbeschwerden bekannt geworden, sondern deshalb, weil ein an der Aufnahme einer Hundezucht interessierter Nachbar, dem eine Genehmigung der Hundezucht nicht in Aussicht gestellt worden sei, auf die seiner Meinung nach vergleichbare Hundehaltung des Ehepaares hingewiesen habe.

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