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Gericht: Landwirt muss für Wachhund keine Steuer zahlen

Mannheim (aho) – Eine Hundehaltung unterliegt nicht der Hundesteuer als örtlicher Aufwandsteuer, wenn sie ausschließlich der Einnahmeerzielung dient. Dieser Fall ist nach dem Urteil des 2. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 16.12.2002 auch dann noch gegeben, wenn eine Möglichkeit zur privaten Nutzung des Hundes gegenüber dessen betriebsbedingtem Einsatz von völlig untergeordneter Bedeutung ist.

Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 100,– DM. Er hält den Schäferhundmischling auf dem 200 Hektar großen Hofgut seiner Familie im Außenbereich mit 2.500 Hühnern und 20 Schafen zur Bewachung des Geflügels. Der Hund ist in einem Zwinger in der Hofmitte untergebracht, den er für den notwendigen Auslauf verlassen darf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Steuerfreiheit bestehe schon deshalb nicht, weil der Hund nicht nur den landwirtschaftlichen Betrieb selbst, sondern daneben auch die Bewohner des Hofes schütze. Damit bestehe ein Bezug zur persönlichen Lebensführung; die Hundehaltung erfolge also nicht ausschließlich betriebsbedingt.

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben und den Hundesteuerbescheid sowie den die Steuerpflicht bestätigenden Widerspruchsbescheid des Landratsamts aufgehoben. Die Hundesteuer werde als örtliche Aufwandssteuer erhoben. Als solche knüpfe sie an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an, die in dem Aufwand sichtbar werde, den der Steuerpflichtige für seinen persönlichen Lebensbedarf betreibe. Bei einer ausschließlich der Einnahmeerzielung dienenden Hundehaltung fehle diese Anknüpfung an die Deckung eines persönlichen Lebensbedarfs. Die Satzung der beklagten Stadt nehme diesen Fall daher zu Recht von der Hundesteuerpflicht aus. Die Stadt habe den Kläger allerdings zu Unrecht zur Hundesteuer herangezogen. Denn er halte seinen Hund im rechtlichen Sinne ausschließlich zu Erwerbszwecken. Dem stehe nicht entgegen, dass der landwirtschaftliche Betrieb an sich auch ohne Hundehaltung geführt werden könnte. Die Freiheit von der Hundesteuerpflicht beschränke sich nicht auf Erwerbszweige, in denen Einnahmen gerade mit der Hundehaltung erzielt würden wie etwa bei artistischen Schaustellungen oder dem Handel mit Hunden. Eine ausschließlich auf Einnahmeerzielung gerichtete Hundehaltung könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn sie aus betriebsbedingten Gründen zwar nicht unbedingt notwendig, aber doch sinnvoll sei. Dies allerdings nur, wenn eine daneben bestehende Möglichkeit zur privaten Nutzung des Hundes gegenüber der betriebsbedingten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Es sei Sache des Hundehalters darzulegen, dass keine oder nur eine untergeordnete Möglichkeit zur privaten Nutzung bestehe. Gegen eine überwiegend betriebsbedingte Hundehaltung könne etwa sprechen, dass der Hund zu Freizeitzwecken (Jagd) oder für den begleitenden Personenschutz genutzt oder im Haus gehalten werde, oder etwa auch der Umstand, dass er für die Kinder der Familie angeschafft worden sei.

Der Kläger habe eine überwiegend betriebsbedingte Nutzung seines Hundes dargetan. Zunächst sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Schäferhundmischling als Wachhund zum Schutz des umfangreichen Tierbestandes im Außenbereich – und damit betriebsbedingt – gehalten werde. Dieser Zweck der Hundehaltung stehe auch im Vordergrund. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung des Hundes zum persönlichen Lebensbereich der Familie. Allein die Tatsache, dass der Hund nicht lediglich den landwirtschaftlichen Betrieb selbst, sondern – zwangsläufig – auch dessen Bewohner schütze, ändere daran nichts. Denn auch das Wohnen auf dem im Außenbereich gelegenen Hof stehe in unmittlebarem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb und sei baurechtlich auch nur zu diesem Zweck zulässig.

Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (2 S 2113/00).

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