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Freiheitsstrafe und Schmerzensgeld für Rottweiler-Bisse

München (aho) – Ein Jogger, der von zwei Rottweilern angefallen wurde, hat vom Amtsgericht München 2500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen bekommen. Ende November 2002 joggte der Geschädigte und spätere Kläger im Perlacher Forst. Die Beklagte ging mit ihren beiden einjährigen, weder angeleinten, noch mit einem Maulkorb versehenen Rottweilern spazieren; die Tiere hatten bereits zwei Wochen vorher eine Spaziergängerin angefallen und sie am Arm verletzt. Als die Rottweiler den ihnen entgegen laufenden Kläger wahrnahmen, rissen sie sich von der Leine los, sprangen den Kläger an und verletzten ihn durch Bisse in den rechten Unterarm und den linken Unterschenkel. Unter anderem trug der Kläger eine ca. 5 cm lange und 5 cm tiefe Bisswunde im Arm, einen Hautdurchbiss von 3 mm Durchmesser im Unterschenkel sowie 5 x 5 cm großflächige Hautablederungen davon. Die Verletzungen führten zu einer 4-wöchigen Arbeitsunfähigkeit.

Wegen beider Vorfälle mit den Hunden wurde die Beklagte auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen: Sie wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Auflage wurde unter anderem bestimmt, dass die Beklagte EURO 2.500,00 zur Schadenswiedergutmachung an den Kläger in Raten zahlen musste. Im Zivilrechtswege forderte der Kläger vorgerichtlich EURO 4.000,00 Schmerzensgeld und den Ersatz seines materiellen Schadens. Durch den Vorfall ging nämlich auch noch sein Handy und seine Brille kaputt (Schaden EURO 215,95). Da die Versicherung lediglich EURO 2.500,00 Schmerzensgeld zahlte, zog der Kläger hinsichtlich seiner weiteren Forderungen vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin verurteilte die Beklagte zu EURO 215,95 und wies die Klage hinsichtlich des weitergehenden Schmerzensgeldsanspruchs ab. Zur Begründung führte die Richterin aus: Schmerzensgeld sei als Genugtuung und Ausgleich für erlittene Schmerzen anzusehen. Welche Höhe das Schmerzensgeld habe, richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Hier sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger während des Angriffs der Hunde in einem starken Angstzustand befand, nicht unerhebliche Verletzungen davon trug und vier Wochen arbeitsunfähig war. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund des ersten Vorfalls mit den Hunden gewarnt gewesen sein musste und damit bedingt vorsätzlich handelte, wenn sie die Hunde bei weiteren Spaziergängen ohne Maulkorb mit sich nahm und nicht so anleinte, dass ein losreißen unmöglich war.

Andererseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aus dem Strafurteil gegen die Beklagte EURO 2.500,00 zu erwarten habe. Unter Gesamtabwägung dieser Umstände sei ein Schmerzensgeldanspruch von EURO 2.500,00 angemessen und ausreichend. Da dieser Anspruch jedoch bereits von der Versicherung bezahlt wurde, stünde dem Kläger weitere Ansprüche nicht zu. Der Kläger fand sich mit diesem Urteil nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer gab in einem Hinweis zu erkennen, dass sie der Auffassung des Amtsgerichts folgen werde. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Urteil des Amtsgericht München vom 05.08.2004; Aktenzeichen: 182 C 17309/03

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