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Die Stadt Herten informiert über Anleinpflicht von Hunden

Herten (aho) – Im Zusammenhang mit der Anleinpflicht von Hunden gibt es Unsicherheiten bei den Bürgerinnen und Bürgern in welchen Bereichen der Stadt und für welche Rassen ein Leinenzwang besteht. Nachfolgend sind die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen aufgelistet. Die Stadtverwaltung Herten bittet um die Beachtung dieser Vorschriften:

– Landeshundegesetz NRW:

Generell sind alle Hunde in folgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen:

– in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr;

– in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche;

– bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen;

– in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Für Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Leinenpflicht. Die Leine soll nicht länger als 1,5 m sein.

Für Hunde bestimmter Rassen (American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu) und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden gilt außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Leine soll nicht länger als 1,5 m sein. Der Führer des Hundes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.

– Straßenverkehrsordnung (StVO):

Das unberechenbare Verhalten von Tieren erfordert insbesondere im öffentlichen Straßenraum eine sorgfältige Aufsicht. Aus diesem Grunde sind Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortliche verpflichtet, Haustiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.

– Gebietsverordnung der Stadt Herten:

Unbeschadet des § 28 StVO ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt auf den der Öffentlichkeit zugänglichen Grundstücken laufen zu lassen. In Anlagen (Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie Ufer und Böschungen von Gewässern – Schloßpark, Backumer Tal, Katzenbusch usw.) sind Hunde an der Leine zu führen.

Hundehalter, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Hunde mit sich führen, haben die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

Auf Kinderspielplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.

– Landesforstgesetz:

Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.

Die MitarbeiterInnen des Ordnungsamtes Herten sind gerne bereit, die gesamte Problematik mit betroffenen Hundehaltern in einem persönlichen Gespräch zu erörtern.

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