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Q-Fieber im Lahn-Dill-Kreis

Wetzlar/Dillenburg (aho) – Im Lahn-Dill-Kreis sind in den letzten Wochen bei mehreren Schafen Q-Fieber-Infektionen nachgewiesen worden. Das teilte die Kreisverwaltung am vergangenen Donnerstag der Öffentlichkeit mit. Q-Fieber ist eine weltweit verbreitete, von Tier zu Mensch übertragbare Infektionskrankheit. Der Erreger Coxiella burnetii befällt vor allem Schafe, Kühe und Ziegen. Er findet sich aber auch in Zecken, Wildtieren, Hunden und Katzen. Im Mutterkuchen und dem Fruchtwasser infizierter Tiere sind hohe Mengen des Erregers enthalten, die sich bei der Geburt auf Boden und Umgebung verteilen können. Zeckenkot kann ebenfalls große Mengen an Erregern enthalten. Die Erreger sind sehr unempfindlich gegen Umwelteinflüsse und können längere Zeit, z. B. in Erde oder Staub überleben. Der Mensch steckt sich meist durch Einatmen des Erregers an, z. B. durch erregerhaltigen, Luft übertragenen Staub (trockene Witterungsverhältnisse). Das Verzehren erregerhaltiger Milch oder Milchprodukte spielt bei der Ãœbertragung eine untergeordnete Rolle. Zu der Erkrankung teilt das Gesundheitsamt des Landkreises mit, dass es nach Aufnahme des Erregers bei ca. 50% der Personen zu keinerlei Krankheitszeichen kommt.

Kommt es zu einer Erkrankung, ähneln die Symptome einer Grippe mit plötzlichem hohen Fieber, Schüttelfrost, schwerem Krankheitsgefühl, Glieder- und Muskelschmerzen und heftigen Kopfschmerzen. Bis zur Hälfte der Erkrankten entwickelt eine Lungenentzündung. In der Regel heilt Q-Fieber nach einer bis vier Wochen folgenlos aus, in seltenen Fällen kommt es zu einer lang andauernden Infektion. Die Diagnose Q-Fieber wird durch eine Blutuntersuchung gestellt. Bestimmte Antibiotika sind zur Behandlung hochwirksam. Die Inkubationszeit beträgt etwa 2-4 Wochen. Bei Auftreten dieser Krankheitszeichen rät das Gesundheitsamt den Betroffenen sogleich ihren Hausarzt aufzusuchen. Die Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser in der betroffenen Region sind über das Auftreten seit Beginn der Erkrankungswelle informiert. Der Nachweis der Erkrankung führt nunmehr dazu, dass sich der Landrat entschlossen hat, die für den Lahn-Dill-Kreis bereits im letzten Jahr erlassene Allgemeinverfügung erneut zu erlassen. Die in der Allgemeinverfügung erlassenen Regelungen wurden nochmals modifiziert. Der Hauptabteilungsleiter der Allgemeinen Landesverwaltung, Regierungsdirektor Reinhard Strack-Schmalor, betont, dass die Maßnahmen in Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgen. Sie soll einerseits den Interessen der betroffenen Tierhalter möglichst weit entgegenkommen, andererseits jedoch die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in ausreichendem Maße realisieren. Zudem ist die Allgemeinverfügung für das Kreisgebiet in der Art ausgestaltet, dass Ausnahmen auf Antrag beim Landratsamt möglich sind. Damit kann behördlicherseits flexibel auf lokale Erfordernisse reagiert werden.

Im Einzelnen wurde angeordnet:

· Das Ablammen der Schafe und Ziegen darf nur in einem Stall, der sich möglichst außerhalb eines Wohngebietes befinden soll, stattfinden. Ist kein Stall vorhanden, hat die Ablammung in mindestens 500 m Abstand zur nächsten Wohnbebauung in geschützter Lage zu erfolgen. Am Ort der Ablammung darf kein Publikumsverkehr herrschen. Die Ablammung im Freien ist auf ein Minimum zu reduzieren.

Der Zutritt zu den Stallungen dar nur Personen gewährt werden, deren Zutritt für die Haltung der Tiere zwingend ist. · Die Muttertiere und die neugeborenen Lämmer dürfen frühestens 14 Tage nach der Geburt aus den Ställen verbracht werden.

· Nachgeburten und Totgeburten müssen in geschlossenen, flüssigkeitsundurchlässigen Behältnissen gesammelt und über die Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden. Nachgeburten und Totgeburten sind dem

Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Austraße 34, 35745 Herborn, Tel. 02772 9411-0, Fax 02772 9411-23

gegenüber anzuzeigen und für diesen zwei Tage zur Probenahme vorzuhalten. Nach Abholung der Tierkörper(teile) durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist der Behälter unverzüglich zu reinigen und mit einem DVG-geprüften Desinfektionsmittel auf Aldehydbasis bei mindestens 5 %-iger Lösung zu desinfizieren. · Vermehrt auftretende Aborte und Totgeburten sind dem

Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Austraße 34, 35745 Herborn, Tel. 02772 9411-0, Fax 02772 9411-23

unverzüglich durch die Schaf- und Ziegenhalter anzuzeigen.

· Verschmutzte Einstreu sowie Schaf- und Ziegenmist aus dem Stall sind durch Düngerpackung mit Branntkalk zu desinfizieren. Die Dungpackung ist mindestens 6 Wochen zu lagern. Danach kann der Dung auf unbestellte Ackerflächen ausgebracht werden. Nach dem Ausbringen ist der Dung sofort unterzupflügen. Sollte eine Aufbringung aufgrund der Vegetationsphase nicht mehr möglich sein, ist der Dung bis zur nächstmöglichen Einarbeitung zu lagern. Außer der vorgenannten Desinfektionsmaßnahme ist eine geeignete Abdeckung (z. B. mit Folie) erforderlich. Steht kein eigenes Ackerland zur Verfügung, so ist vom Schafhalter zu gewährleisten, dass die Einstreu verfügungsgemäß verarbeitet wird.

· Das Scheren der Schafe darf nur in einem geschlossenen Raum, der sich möglichst außerhalb eines Wohngebietes befinden soll, erfolgen. Die Wolle muss bis zur Abholung in geschlossenen Räumen gelagert werden.

· Alle Schafe und Ziegen sind spätestens sechs Wochen nach der Schur einer Zeckenbekämpfung zu unterziehen.

· Schaf- und Ziegenhalter im Geltungsbereich dieser Verfügung werden verpflichtet, Dritte, die beruflich in Kontakt mit den Tieren treten müssen bzw. sollen, zuvor über die Regelungen dieser Verfügung zu informieren.

· Berufsfremden Personen ist der Kontakt mit Schafen oder Ziegen aus dem Gebiet des Lahn-Dill-Kreises untersagt.

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