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Gericht untersagt Hundehaltung wegen Rücksichtslosigkeit und mangelnder Zuverlässigkeit

Düsseldorf (aho) – Mit Urteil vom 4. August 2005, dass den Beteiligten jetzt zugestellt wurde, hat der ein Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (18. Kammer) die Klage einer jungen Frau abgewiesen, der von der Oberbürgermeisterin der Stadt Mönchengladbach die Haltung ihres Rottweilerrüden untersagt worden ist. Es war im Vorfeld der Gerichtsentscheidung zu verschiedenen Zwischenfällen gekommen. So hatte die Klägerin den Hund mit einer weiteren Person gewaltsam aus einem Tierheim befreit, in dem das Tier auf behördliche Anordnung untergebracht war. Nachdem Mitarbeiter der Stadt den Hund bei der Klägerin erneut abholte, verfolgte diese mit einem Auto das Fahrzeug, mit dem der Hund ins Tierheim gebracht werden sollte, in einer Weise, dass sie einen Verkehrsunfall verursachte. Zur Begründung führte das Gericht u.a. jetzt aus, die Klägerin besitze nicht die zur Haltung des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit. Bei Beachtung wenigstens der Maulkorbpflicht hätten sich die von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Beißvorfälle nicht ereignen können. Auch die sonstigen Vorkommnisse belegten eindrucksvoll, dass die Klägerin bereit sei, sich rücksichtslos unter Anwendung körperlicher Gewalt bzw. unter erheblicher Gefährdung unbeteiligter Dritter über gesetzliche Vorschriften und behördliche Anordnungen hinwegzusetzen.

Az.: 18 K 2091/05

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