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VG Koblenz: Pferdehalter muss für Unterbringung vernachlässigter Tiere zahlen

Koblenz (aho) – Die Tierschutzbehörde darf einem Pferdehalter vernachlässigte Pferde wegnehmen und auf Kosten des Pferdehalters anderweitig unterbringen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Der Kläger hielt bis zum Jahr 2007 Pferde auf einem Wiesengelände im Rhein-Hunsrück-Kreis. Bei einer Überprüfung der Pferdehaltung durch einen Amtsveterinär
wurden zwei Tiere auf einem völlig verschlammten Grundstück aufgefunden, welches keinen
Bewuchs mehr aufwies und dessen Grasnarbe völlig zertreten war. Das Gelände war mit
Stacheldraht eingezäunt, eine Elektrolitze führte keinen Strom. Die beiden Pferde machten
auf den Amtsveterinär einen hungrigen Eindruck.

Bei einer weiteren Überprüfung traf der Tierarzt außerdem auf ein freilaufendes Jungpferd. Das Tier wurde eingefangen und bei einem Landwirt untergebracht. Gegenüber dem Kläger wurden die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Jungpferdes auf seine Kosten angeordnet. Außerdem erging eine tierschutzrechtliche Anordnung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, die Stacheldrahteinzäunung zu entfernen, den Elektrozaun stets unter Strom zu halten, den Futterplatz zu befestigen und sicherzustellen, dass auf der
Koppel ein schlammloser, sauberer Liegeplatz zur Verfügung stehe.

Der Kläger akzeptierte letztlich die tierschutzrechtliche Anordnung, hielt die Fortnahme
und Unterbringung des Jungpferdes und die Geltendmachung der Kosten aber für
rechtswidrig. Nachdem der Kreisrechtsausschuss seine Widersprüche zurückgewiesen hatte,
erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter führten in ihrem Urteil aus, die
Tierschutzbehörde sei berechtigt, ein durch nicht tierschutzgemäße Haltungsbedingungen
vernachlässigtes Tier dem Halter fortzunehmen und anderweitig unterzubringen. Dies
geschehe grundsätzlich auf Kosten des Tierhalters. Dass die Voraussetzungen für die
Fortnahme vorgelegen hätten, stehe aufgrund der nicht angegriffenen tierschutzrechtlichen
Anordnung fest. Die Höhe der Kosten sei nicht substantiiert bestritten worden. Auch der
Einwand des Klägers, das Tier sei auf einem Vieh- statt auf einem Pferdetransporter
fortgeführt worden, vermöge an der Kostentragungspflicht nichts zu ändern.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2008, 2 K 1103/07.KO)

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