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BVerwG: Zuchtverbot von Enten mit Federhauben muss erneut geprüft werden

Leipzig (aho) – Ob die Zucht von Enten mit Federhauben (Haubenenten) eine verbotene Qualzüchtung ist, muss vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof erneut geprüft werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Einem Hobbytierzüchter wurde von der Tierschutzbehörde verboten, Haubenenten zu züchten, weil dabei häufig schwere Missbildungen aufträten. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Berufungsurteil angenommen, die Zucht sei gemäß § 11b Tierschutzgesetz (TierSchG) verboten. Es sei damit zu rechnen, dass bei der Nachzucht erblich bedingt – für die Tiere mit Leiden verbundene – Gehirnschäden aufträten. Die naheliegende Möglichkeit, dass es zu derartigen Schäden komme, genüge für das Verbot der Zucht, so das Gericht.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. § 11b TierSchG erlaubt ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten Schäden „gerechnet werden muss“. Dies ist der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies hat das Tatsachengericht noch zu prüfen. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.

BVerwG 7 C 4.09 Urteil vom 17. Dezember 2009

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