Gericht: Verbot zur Tierhaltung bei wiederholten Verstößen gegen Tierschutz zulässig
Berlin (aho) – Tierhalter, die wiederholt und beharrlich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, können mit einem Tierhaltungsverbot belegt werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin eine entsprechende Maßnahme des Bezirksamts Spandau von Berlin bestätigt.
Der Antragsteller, ein 38-jähriger Mann, war erstmals 2002 durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) aufgefallen. Schon seinerzeit waren bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner verwahrlosten Wohnung 13 Katzen, ein Hund und mehrere Kaninchen aufgefunden worden, wobei mehrere Katzen unter Entzündungen der Augen oder Ohren litten. 2005 fand man wiederum zehn Katzen in seiner Wohnung, von denen sechs fortgenommen wurden, weil sie an diversen Erkrankungen, besonders an Ohrmilben, litten. 2007 nahm das Veterinäramt dem Antragsteller erneut sechs verwahrloste Katzen auf Dauer weg und untersagte ihm bestandskräftig jegliches Halten von Wirbeltieren auf unbestimmte Zeit. Im Juli 2009 wurde der Behörde schließlich bekannt, dass der Antragsteller Frettchen verkauft hatte, die von Milben befallen waren.
Im gerichtlichen Eilverfahren gegen ein erneut ausgesprochenes Haltungsverbot der Behörde blieb der Antragsteller – gegen den das Amtsgericht Tiergarten 2007 sogar eine Freiheitsstrafe wegen Tierquälerei verhängt hatte – ohne Erfolg. Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte das Haltungsverbot. Es sei offenkundig, dass er das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot beharrlich ignoriert habe und daher unzuverlässig sei. Nach den aktenkundigen Vorfällen der Vergangenheit scheine es nur eine Frage der Zeit zu sein, dass sich Tiere in seinem Haushalt Parasiten zuzögen. Die Maßnahme belaste den Mann im Ãœbrigen nur geringfügig, da er wegen einer alsbald anzutretenden Gefängnisstrafe ohnehin für eine anderweitige Betreuung seiner Tiere sorgen müsse.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschluss der 24. Kammer vom 9. Juni 2010 (VG 24 L 161.10).
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