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Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

Magdeburg (OVG LSA) – Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 4. Senat – hat mit Urteilen vom heutigen Tage zwei gegen die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg gerichtete Normenkontrollanträge abgelehnt. Die Antragsteller sind Halter eines American Staffordshire Terriers bzw. eines Staffordshire Bullterriers. Sie sollten hierfür auf der Grundlage einer sog. „Rasseliste“ – bis zu einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Satzung – einen erhöhten Steuersatz zahlen, während sie seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren am 1. März 2009 wieder den regulären Steuersatz entrichten. Das Gericht sieht trotz der auf veterinärmedizinische Forschungsergebnisse gestützten Einwände der Antragsteller den Gestaltungsspielraum der Landeshauptstadt Magdeburg für die zwischenzeitlich aufgehobene Regelung als nicht überschritten an. Selbst wenn das Aggressionsverhalten dieser Rassen im Vergleich mit anderen Rassen nicht gesteigert sein mag, lasse sich die Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit auf das genetische Potenzial und körperliche Merkmale, insbesondere die ausgeprägte Muskel- und Beißkraft der betroffenen Rassen stützen. Auch gegen weitere Bestimmungen der aktuellen Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt hatte der Senat nach Prüfung der geltend gemachten Einwände keine durchgreifenden Bedenken. Nicht beanstandet wird insbesondere, dass erhöhte Steuersätze für eine nicht ordnungsgemäße Hundehaltung und das Halten eines gefährlichen Hundes gelten. Die grundsätzliche Verpflichtung, Hundesteuer zu zahlen, steht nach Auffassung des Senats in Ãœbereinstimmung mit höherrangigem Recht (Urteile vom 22. Juni 2010, Aktenzeichen 4 K 252/08 und 4 K 253/08). Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann gegen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
 
Zum Hintergrund: Für Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht in erster Instanz zuständig. Gegenstand von Normenkontrollverfahren ist nicht die Prüfung von bestimmten Verwaltungsakten, sondern die Überprüfung insbesondere von kommunalen Satzungen sowie Landesverordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht.

1 Kommentar, Kommentar oder Ping

  1. Helmut Fiebig

    Hallo

    meine Frage bezieht sich auf § 15 Abs.3 des Gesetzes zur Vorbeugung…Hunde
    Laut § 20 gilt eine Übergangsfrist für Hunde vor dem 01.03.2009
    Hierzu wird von mir ein Nachweis gefordert, der das Alter meines Hundes bestätigt. Gerät jetzt jeder der vor März 2009 Hundesteuer zahlt unter Generalverdacht?
    Ist das rechtmäßig? Wenn nicht, wie kann ich mich da wehren?

    Vielen Dank
    Helmut Fiebig

Reply to “Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt”

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