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Gericht: Tätowierung eines Ponys mit „Rolling-Stones-Zunge“ verstößt gegen Tierschutzrecht

Münster (aho) – Ein Mann aus Lüdinghausen in Nordrhein-Westfalen darf sein Pony nicht mit einem Tattoo verschönern. Das Vorhaben, dem Tier das 15 Zentimeter große Zungenlogo der Rockband Rolling Stones zu tätowieren, verstoße gegen den Tierschutz, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Münster. Damit bestätigte des Gericht ein Verbot des Landrats des Kreises Coesfeld..

Der Halter hatte bereits eine größere Fläche Haare am rechten hinteren Oberschenkel des Ponys wegrasiert und eine etwa 15 cm große Vorlage der „Rolling-Stones-Zunge“ vortätowiert, um sein Pferd, wie er angab, „individuell zu verschönern“.

Dieses Vorhaben erklärte das Gericht für tierschutzwidrig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Dieses verbiete es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Auch wenn Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung erfolgten, bedeute dies nicht, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen sei. Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.  Im Gegensatz zu einem Tier könnten sich Menschen auf die mit einer Tätowierung, die sie freiwillig vornehmen ließen, verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier könnten sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen lassen. Das Tier sei jedoch dem Willen des Tätowierers unterworfen.  Das erklärte Motiv des Antragstellers, „sein Pferd individuell verschönern“ zu lassen, stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Die Tätowierung diene hier  nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, der, wie sich aus der vorliegenden Gewerbeanmeldung ohne weiteres ersehen lasse, mit einem „Tattooservice für Tiere“ Geld verdienen wolle. Dieses Interesse sei nicht grundrechtlich geschützt.

(Az.: 1 L 481/10 – rechtskräftig)

2 Kommentare, Kommentar oder Ping

  1. Tina

    Manche haben doch echt einen Knall *Vogelzeig*

  2. mascha

    Eintrag in Pass,/ Führerschein/ Führungszeugniss
    Pflichtpickerl aufs Auto: ANIMALKILLER !
    Lebenslänglich Tierhalteverbot.Sowie Transportverbot.
    Abruf per Internet über jeden registrierten Tierquäler sowie dessen Strafhandlung.Einreiseverbot von Tierquälern.
    TIERQUÄLER“ auf die Stirn.eingebrannt! ( spätestens bei Wiederholung)
    Strenge Kontrollen der Behörden- oder eingene Beamte dafür einstellen.
    Bei Nichteinhaltung – Strafe ab 3.000,- Euro bis 130.000,– Euro!

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