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Taubenfütterungsverbot der Stadt Langenfeld bestätigt

Düsseldorf (aho) – Tauben dürfen in Langenfeld auch bei besonders hartem Frost nicht gefüttert werden. Das hat Verwaltungsgericht Düsseldorf heute entschieden und damit die Klage eines in Langenfeld ansässigen Rechtsanwaltes gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt Langenfeld abgewiesen. Die Stadt sei berechtigt, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Rechtsverordnung ein Taubenfütterungsverbot zu erlassen, um den durch Taubenkot ausgehenden Gefahren und Belästigungen zu begegnen. Die Entscheidung über die Anordnung des Taubenfütterungsverbotes liege im politischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Dem Kläger könne auch keine Ausnahme von diesem Taubenfütterungsverbot erteilt werden, weil aus Gründen der Gleichbehandlung allen fütterungswilligen Bürgerinnen und Bürgern eine entsprechende Ausnahme erteilt werden müsste, mit der Folge, dass das Taubenfütterungsverbot unter diesen Umständen leerliefe.
Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 18 K 1622/11

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