animal-health-online®
Redaktion Kleintiere & Pferde
  

powered by ...

Gericht stuft verwilderte Tauben als Schädlinge ein

Kassel (aho) – Für viele gelten Tauben als „Ratten der Lüfte“, die Gebäude oder parkende Autos mit ihrem Kot schädigt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat Tauben, die in Schwärmen auftreten, jetzt als Schädlinge eingestuft. Als solche dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen bekämpft und getötet werden. Offen blieb allerdings, wie viele Tauben einen Schwarm bilden.

Mit dem Urteil vom 1. September 2011 hat das Gericht den Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg verpflichtet, über den bisher abgelehnten Antrag eines Jägers und Falkners auf Erteilung einer Erlaubnis zum Einfangen und Töten von verwilderten Tauben neu zu entschieden. Der 8. Senat sah die erste Entscheidung über den Erlaubnisantrag als fehlerhaft an und wird in den in Kürze zuzustellenden schriftlichen Urteilsgründen näher ausführen, wie diese Fehler bei der erneuten Entscheidung zu beheben sind.

Der Kläger, ein Falkner und Jäger, hat eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz beantragt, um sogenannte verwilderte Stadttauben im Auftrag von Grundstückseigentümern mittels eines von ihm entwickelten sog. Fangschlags einfangen zu dürfen. Anschließend sollen die Tauben getötet und an Greifvögel verfüttert werden. Die zuständige Veterinärbehörde, der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg, lehnte diesen Antrag im Februar 2009 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch und die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden blieben ohne Erfolg.

Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Landrat nun zu einer erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. In der mündlichen Urteilsbegründung wurden Stadttauben als Schädlinge im tierschutzrechtlichen Sinne jedenfalls dann bezeichnet, wenn sie in den in Städten praxisüblichen großen Populationen auftreten oder örtlich in geringerer Anzahl, aber in besonders empfindlichen Bereichen wie etwa in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen oder Lebensmittel-Produktionsbetrieben anzutreffen sind. Tauben könnten in diesen Fällen durchaus Gefahren und große Schäden verursachen, insbesondere wenn sie in großen Schwärmen aufträten. Solche Gefahren könnten auch die menschliche Gesundheit betreffen, etwa durch eine Verbreitung von Parasiten und von im Kot der Tiere zahlreich enthaltener gesundheitsschädlicher Keime. Für solche Fälle könne dem Kläger eine allgemeine Erlaubnis zum Fangen und Töten der Tauben erteilt werden, wobei keine überzogenen Anforderungen an die vorherige Erprobung alternativer Vorbeugemethoden gestellt werden dürften. Dies müsse der Landrat bei einer erneuten Entscheidung berücksichtigen. Inhalt und Grenzen der allgemeinen Erlaubnis könnten durch Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) so bestimmt werden, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der betroffenen Menschen und den Erfordernissen des mit Verfassungsrang ausgestatteten ethischen Tierschutzes erfolge.
Die Revision gegen das Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Aktenzeichen: 8 A 396/10
Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst

Reply to “Gericht stuft verwilderte Tauben als Schädlinge ein”

Suche



Datenschutzerklärung