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Keine amtliche Veräußerung eines Hundes, wenn Halter vorübergehend in eine Klinik muss

Berlin (VG) – Ein im Tierheim verwahrter Hund darf nicht ohne Vorankündigung veräußert werden, nur weil der Tierhalter für rund zwei Monate stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wird. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller wurde am 11. Januar 2013 wegen einer psychischen Erkrankung notfallmäßig in eine Klinik gebracht. In seiner Wohnung fand die Polizei einen Hund und eine Katze vor. Beide Tiere wurden zunächst in die Tiersammelstelle gebracht. Nach vier Tagen wurde der Hund (ein etwa fünf Jahre alter Spitz-Corgi-Mix) vom Veterinäramt zur Vermittlung freigegeben. Obwohl der Betreuer des Antragstellers gegenüber der Behörde angeboten hatte, den Hund vorübergehend einer erfahrenen Hundehalterin in Obhut zu geben, wurde das Tier zunächst für einige Tage auf Probe zu einer Familie nach Teltow vermittelt und schließlich am 27. Januar 2013 veräußert.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts beanstandete dieses Verhalten der Behörde. Zwar könne ein Tier in einer Notlage zunächst in Verwahrung genommen werden. Es dürfe aber nicht sogleich zum Nachteil des bisherigen Eigentümers veräußert werden. Diese Absicht müsse dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter vorher bekanntgegeben werden, damit er dagegen wenigstens ein gerichtliches Eilverfahren in Gang setzen könne. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit offenbar um seinen Hund gekümmert, und dieser habe sich trotz der Erkrankung seines Halters in einem guten Zustand befunden. Zudem hätten die den Antragsteller behandelnden Ärzte bescheinigt, dass der Hund zu dessen Stabilisierung beitragen werde. Das Gericht hat die Behörde dazu verpflichtet, den Hund an den Betreuer des Antragstellers zurückzugeben. Notfalls müsse sich die Behörde bemühen, das Tier, dem ein erneuter Halterwechsel zumutbar sei, zurückzukaufen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss vom 19. Februar 2013 – VG 24 L 25.13

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