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Tierschutzgesetz verbietet dauerhafte Anbindung von Hunden im Freien ohne besondere Schutzvorrichtungen

Aachen (VG) -Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 2. Mai 2013 entschieden, dass ein Hundehalter seine Hunde nicht in der sog. „Punktanbindung“ im Freien halten darf. Auch darf die zuständige Behörde dem Hundehalter aufgeben, bei der Haltung von Hunden im Freien diesen ganzjährig eine Schutzhütte und einen witterungsgeschützten Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung zu stellen (6 L 23/13).

Der Antragsteller lebte seit über drei Jahren in einem Pkw auf der Raststätte Aachener Land und hielt dort zwei Hunde, die den überwiegenden Teil des Tages am Fahrzeug angebunden waren. Das Veterinäramt der Städteregion Aachen untersagte mit Verfügung vom 8. Januar 2013 die Art der Hundehaltung und gab dem Antragsteller auf, den Hunden eine Schutzhütte und einen witterungsgeschützten Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Eine artgerechte Anbindung mit einer mindestens sechs Meter langen Leine und einer Sicherung gegen das sog. „Aufdrehen“ der Leine habe es nicht gegeben. Jederzeit habe die Gefahr bestanden, dass sich durch Bewegungen der Hunde die Leinen so sehr verkürzen konnten, dass es nicht nur zu Verletzungen, sondern auch zu Strangulierungen hätte kommen können. Die vom Tierschutzgesetz bei einer Hundehaltung im Freien geforderte Schutzhütte samt Liegeplatz habe gleichfalls nicht existiert.
Das Gericht hat die Bedenken der Städteregion geteilt und den Antrag des Antragstellers, ihm Rechtsschutz gegen die Verfügung zu gewähren, abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, über die nun das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hat.

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