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Schweiz: Geänderte Tierschutzverordnung verbietet weitere bisher übliche Praktiken

flagge_schweiz.gifBern (aho) – In der Schweiz tritt am 1. Januar 2014 eine geänderte Tierschutzverordnung (TschV) in Kraft, deren Änderungen sowohl Bestimmungen zur Tierhaltung als auch zum Umgang mit Tieren betreffen, wie das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) unter Berufung auf eine Entscheidung des Schweizer Bundesrates jetzt mitteilt.

Unter anderem wird die Liste der verbotenen Handlungen ergänzt, unzulässig werden beispielsweise bei Kühen übermässig lange Zwischenmelkzeiten um an Ausstellungen ein pralles Euter zu erzielen. Bei den Pferden wird das „Barren“ verboten, das versteckte Anheben der Hindernisstangen im Training, um das Pferd zu zwingen, die Beine höher anzuheben. Die Verordnung regelt neu auch die Verwendung stromführender Zäune für Auslaufflächen.

Die Ausbildung von Jagdhunden wird den Anforderungen der Jagd angepasst um unter anderem die Jagdhunde besser für die Wildschweinejagd vorzubereiten. Gewisse gewerbsmäßige Dienstleistungen zur Betreuung von Tieren werden bewilligungspflichtig. Die Anforderungen beim Nutztiertransport werden angepasst, beispielsweise die Dokumentations- und Informationspflicht des Fahrers.

Beim Verbot von Stacheldraht für Zäune können die kantonalen Veterinärdienste befristete Ausnahmen bewilligen, wenn die Weiden weitläufig sind und der Weidezaun durch weitere Strukturen wie Waldränder oder Trockenmauern für die Pferde deutlich als Grenze wahrnehmbar wird.

Weiter wurden einige technische Änderungen in den Anhängen vorgenommen. Es handelt sich dabei insbesondere um Minimalanforderungen für die Haltung gewisser Tiere oder Tiergruppen.

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