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Amtsveterinär sah von Maßnahmen ab: Tierschutzverein bleibt auf 30.000 Euro Kosten sitzen

Katzen_beim_Fressen_240Gießen (aho) – Eine von einem Gerichtsvollzieher veranlasste Unterbringung von über 40 Katzen kommt einen Gießener Tierschutzverein vermutlich teuer zu stehen. Unterbringung und medizinische Versorgung der Tiere summierten sich auf über 30.000 Euro. Ein Erstattungsanspruch gegen den Landkreis gibt es nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen nicht.

Im Zuge einer Zwangsräumung hatte der Gerichtsvollzieher die Katzen vorgefunden und die Halter dazu gebracht, diese dem Tierheim vertraglich zu überlassen. Der erst später hinzugekommene Amtsveterinär des Landkreises sah auf Grund der bereits erfolgten Unterbringung von weiteren Maßnahmen ab und begutachtete lediglich die Tiere.

In der Folgezeit entstanden dem Tierschutzverein Kosten von über 30.000 Euro, die er erfolglos zunächst gegenüber dem die Zwangsräumung veranlassenden Gläubiger und der Stadt Grünberg machte. Ende 2012 erhob er die Klage gegen den Landkreis Gießen und berief sich dabei auf Geschäftsführung ohne Auftrag, d.h die Wahrnehmung von dem Landkreis obliegenden Aufgaben in dessen Interesse und mit dessen mutmaßlichem Willen.

Die 4. Kammer wies die Klage ab und führt dabei aus, ein Erstattungsanspruch gegen den Landkreis komme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Da der Gerichtsvollzieher einen Vertrag über die Unterbringung der Katzen mit dem Tierschutzverein geschlossen habe, sei der Tierschutzverein nicht auftragslos ihn Wahrnehmung von Aufgaben tätig geworden, die dem Landkreis oblegen hätten. Auch der Gerichtsvollzieher selbst habe allenfalls Pflichten der Katzenhalter bzw. der Räumungsbeteiligten wahrgenommen. Die Kostentragungspflicht richte sich daher in erster Linie nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. Beim Eintreffen des Amtsveterinärs seien aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine in den Aufgabenbereich des Landkreises fallenden tierschutzrechtlichen Anordnungen mehr zur treffen gewesen, da durch die Anordnung des Gerichtsvollziehers bereits die Unterbringung der Katzen veranlasst und durchgeführt worden sei.

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