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Europäischer Gerichtshof soll die Auslegung tierschutzrechtlicher Bestimmungen des Unionsrechts klären

Leipzig (BVerwG) – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom heutigen Tag in einem Verfahren, in dem es um die Geltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen für den Transport und die Vermittlung von Hunden aus dem europäischen Ausland nach Deutschland geht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen angerufen.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein Tierschutzverein, der im Rahmen seiner Aktivitäten herrenlose Hunde aus Ungarn gegen eine „Schutzgebühr“ in Höhe von 270 € an Dritte vermittelt und in diesem Zuge die Tiere von Mitgliedern mit einem Lieferwagen nach Deutschland transportieren lässt. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landwirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein ist unter anderem streitig, ob der Verein die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu beachten hat. Des Weiteren ist streitig, ob die Verbringung der Hunde nach Deutschland der Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz­verordnung unterliegt, die insbesondere der Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie (RL) 90/425/EWG dient, die unter anderem Regelungen zu veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel zum Gegenstand hat.

Die Vorinstanzen haben dies bejaht und die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dabei (letztlich) offen gelassen, ob der Kläger mit seiner Vermittlungstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolge und – zumindest mit einem Teil seiner Tiertransporte – einen Gewinn erziele.

In dem Revisionsverfahren kommt es insbesondere darauf an, wann eine solche Vermittlung von Hunden eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellt und unter welchen Voraussetzungen ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vorliegt. Da diese Fragen bislang nicht geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat der 3. Revisionssenat beschlossen, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ist das Revisionsverfahren ausgesetzt.

BVerwG 3 C 2.13 – Beschluss vom 09. April 2014

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