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Mindestqualitätsstandards: Neue Pflichten für Tierschützer, Hundepsychologen, Trainer und Tierhändler

Hunde-4Koblenz (aho) – Keine Ausnahmen mehr: Ab dem 1. August gelten die im aktuellen Tierschutzgesetz geregelten Pflichten auch für ehrenamtliche Tierschützer. Hierzu informiert das Landesuntersuchungsamt (LUA) in Koblenz. Ziel der Neuregelung ist, Tiere bei Transporten so wenig Stress wie möglich auszusetzen und sicherzustellen, dass alle Personen, die grenzübergreifend mit Tieren umgehen, die erforderliche Sachkunde haben. Außerdem soll mit dieser Erlaubnispflicht der unseriöse Handel mit Welpen eingedämmt werden, so das LUA.

Nach dem neuen Tierschutzrecht muss jeder, der Wirbeltiere wie z.B. Hunde, Katzen oder andere Haustiere aus dem Ausland nach Deutschland bringt, um sie an Dritte abzugeben, die Erlaubnis des Veterinäramtes einholen. Das gilt auch für Tiere, die bereits nach Deutschland gebracht wurden und nun innerhalb des Landes weiter vermittelt werden sollen. Davon ausgenommen sind Nutztiere.

Diese Pflicht gilt nicht nur für gewerbsmäßige Tierhändler, sondern auch für ehrenamtliche Tierschützer, die zum Beispiel Hunde aus dem Ausland in deutsche Pflegestellen vermitteln. Dass sie selbst bzw. ihr Verein dabei keinen Gewinn erzielen wollen, spielt keine Rolle. Im Gesetz wird ausdrücklich auf „Entgelt oder sonstige Gegenleistung“ verwiesen. Darunter fällt auch die Schutzgebühr, die Tierheime bei der Abgabe ihrer Schützlinge nehmen.

Auf die gewerblichen Tierhändler kommen ebenfalls neue Pflichten zu. So müssen sie ab dem 1. August dem künftigen Halter der weitergegebenen Nutz- und Haustiere schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse der verkauften Tiere an die Hand geben, informiert das LUA.

Neue Regelungen gelten auch für Hundetrainer-, Hundeausbilder sowie Hundepsychologen. Sofern sie ihre Dienste gewerblich anbieten, brauchen sie dafür ab dem 1. August eine Genehmigung des Veterinäramtes, die sogenannte „§ 11 Erlaubnis“. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie durch eine Ausbildung oder durch ihren bisherigen Umgang mit Tieren die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. Mit dieser Regelung soll im Sinne der Tiere ein Mindestqualitätsstandard für diese Tätigkeiten sichergestellt werden.

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