animal-health-online®
Redaktion Kleintiere & Pferde
  

powered by ...

Mindestqualitätsstandards: Neue Pflichten für Tierschützer, Hundepsychologen, Hundetrainer und Tierhändler

Hunde-2Herborn (aho) – Nach dem ab dem 1. August 2014 gelten Tierschutzgesetz (TierSchG) sind für bestimmte gewerbsmäßige Tierhaltungen und für den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und eine artgerechte Tierhaltung gebunden sind. Hierzu informiert der Lahn-Dill-Kreis.

So benötigen nun auch Hundetrainer für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte eine behördliche Erlaubnis. Weiter ist es erlaubnispflichtig, wenn man Hunde, Katzen oder andere Haustiere zum Zwecke der Abgabe oder sonstiger Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt oder die Abgabe solcher Tiere gegen Entgelt oder Gegenleistung vermittelt (Tierhändler, Zoohandlungen etc.). Letzteres betrifft auch (ehrenamtliche) Tierretter, die aus durchaus redlicher Fürsorge Tiere aus dem Ausland retten und – gegen Geld bzw. entsprechende Gegenleistung – anschließend im Inland vermitteln bzw. abgeben.

Ziel der Neuregelungen ist es, Tiere bei Transporten so wenig Stress wie möglich auszusetzen und sicherzustellen, dass alle Personen, die grenzübergreifend mit Tieren umgehen, die erforderliche Sachkunde haben. Sinn sei insbesondere, mit dieser Erlaubnispflicht in erster Linie den vielfach unseriösen Handel mit Hundewelpen einzudämmen! „Den „schwarzen Schafen“ soll somit das Handwerk gelegt werden“, so kürzlich der für den Tierschutz im Lahn-Dill-Kreis zuständige Dezernent Heinz Schreiber. Nutztiere sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen.

Neue Regeln gelten auch für Hundetrainer, Hundeausbilder und Hundepsychologen.

Sofern sie ihre Dienste gewerblich anbieten, brauchen sie dafür ebenfalls eine tierschutzrechtliche Erlaubnis. Hier geht es z. B. um den Einsatz von Therapiehunden, die Ausbildung von Rettungshunden, Jagdhunden, Behindertenbegleithunden und Schutzhunden. Dafür müssen die Personen nachweisen, dass sie durch eine Ausbildung oder durch ihren bisherigen Umgang mit Hunden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und zuverlässig sind. Sollte die Sachkunde nicht hinreichend belegbar sein, müssen sie sich einer Sachkundeprüfung unterziehen. „Mit dieser Regelung soll im Sinne der Tiere ein Mindestqualitätsstandard für diese Tätigkeiten sichergestellt werden“, so Heinz Schreiber weiter.

Reply to “Mindestqualitätsstandards: Neue Pflichten für Tierschützer, Hundepsychologen, Hundetrainer und Tierhändler”

Suche



Datenschutzerklärung