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Flugunfähigmachen von Vögeln in Zoos

Berlin (hib/EIS) – Das Beschneiden von Vogelflügeln in zoologischen Einrichtungen verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Diese Einschätzung geht aus einer Antwort (18/3792) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/3683) der Fraktion Die Linke hervor. Dazu heißt es weiter, dass es sich beim routinemäßigen Flugunfähigmachen von Vögeln um eine zootechnische Maßnahme handelt und nicht um eine „tierärztliche Indikation im Einzelfall“. Nach Paragraph 6 des Tierschutzgesetzes sei aber „das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres“ verboten. Zwar seien Ausnahmetatbestände in dem Gesetz vorgesehen, doch das Flugunfähigmachen von Vögeln gehöre nicht dazu. Die Bundesregierung weist in der Antwort darauf hin, dass die Durchsetzung der Tierschutzregelungen den zuständigen Behörden der Bundesländer obliegt.

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