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VG Koblenz: Tierhaltungsverbot gegen einen Halter von Doggen ist rechtmäßig

Koblenz (VG) – Der Kläger hielt bis zum Juni 2015 auf einem Aussiedlerhof im Landkreis Altenkirchen elf Deutsche Doggen. Bei tierschutzrechtlichen Kontrollen der Kreisverwaltung wurden in Räumen seines Hofes zum Teil massive Verschmutzungen durch Hundekot und -urin im Haus festgestellt. Daraufhin gab die Kreisverwaltung dem Tierhalter, der mittlerweile im Ausland lebt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. auf, die Aufenthaltsbereiche der Hunde zu reinigen, die Wände zu fliesen oder mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen, jedem Hund ausreichend Auslauf zu ermöglichen, tierschutzrechtliche Kontrollen zu dulden und Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte im Wesentlichen erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Weitere Kontrollen der Kreisverwaltung ergaben, dass im Haus Hundekot in Plastiktüten, Eimern und Badewannen gesammelt worden war. Daraufhin untersagte der Landkreis dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte abermals erfolglos vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 3. August 2015, 2 L 506/15.KO) aus, durch die Nichteinhaltung von Grundanforderungen an die Hygiene, an die Ermöglichung artgemäßer Bewegung und an die Wasserversorgung habe der Kläger seinen Doggen Gesundheitsschäden und Leiden zugefügt. Es handele sich um massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23. Oktober 2015, 7 B 10770/15.OVG) zurück und stellte fest, der Kläger habe über Monate gegen das Gebot einer art- und bedürfnisgerechten Unterbringung und Pflege von Hunden verstoßen. Nachdem die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen worden waren, erhob der Halter Klage.

Die Klage wurde abgewiesen. Das Verbot, so die Koblenzer Richter sei rechtmäßig. Der Kläger sei offensichtlich nicht in der Lage, eine tierschutzgerechte Tierhaltung zu gewährleisten. Dies hätten die Kammer und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits in dem durchgeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt. Soweit der Kläger vorbringe, er benötige den von ihm gesammelten Hundekot als Fetisch zur sexuellen Stimulation, so berechtige ihn dies nicht, seinen Hunden durch die als Folge der Lagerung des Kots entstehende Schadstoffbelastung der Luft Schaden zuzufügen. Derartige Fäkalienmengen führten zu einer geschossübergreifenden Belastung der Atemluft im Haus des Klägers und seien insbesondere für Hunde angesichts deren Geruchssinns schädlich. Überdies habe der Kläger die Möglichkeit seiner Hunde zu artgemäßer Bewegung erheblich eingeschränkt. Er habe nämlich seine Doggen an drei Tagen pro Woche wegen eigener erwerbsbedingter Abwesenheit jeweils für die Dauer von acht bis neun Stunden sowie sieben Tiere alleine gelassen, als er mit vier der Tiere zu Ausstellungen gefahren sei. Während der Zeit seiner Abwesenheit hätten sich die Hunde weder draußen bewegen noch frische Luft atmen können.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Juli 2016, 2 K 30/16.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

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