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Berlin: Hund muss Halsband oder Brustgeschirr mit Namen und Adresse des Halters tragen

Berlin (aho) – Die in § 12. Abs. 2 Berliner Hundegesetz (HundeG) geregelte Verpflichtung des Hundehalters, nach der ein Hund in der Öffentlichkeit am Halsband oder am Brustgeschirr den Namen und die Adresse des Halters tragen muss, ist rechtmäßig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Im Verfahren VerfGH 15/17 wandte sich ein Berliner Hundehalter gegen die vorgenannte Verpflichtung. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies verletze seine Privatsphäre, weil er personenbezogene Daten offenlegen müsse. Zugleich setze ihn diese Verpflichtung dem Risiko aus, Opfer von Straftaten zu werden, weil so seine Wohnanschrift ausgespäht werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung berührt zwar das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Der Eingriff ist jedoch von sehr geringem Gewicht, da die Kennzeichnung auch verdeckt erfolgen kann.

In dem Verfahren VerfGH 50/17 wandten sich zwei Mitglieder eines nicht gewerblichen Hundezüchtervereins gegen § 16 Abs. 3 und 4 HundeG. Nach diesen Vorschriften darf in Berlin die Haltung eines Hundes im Alter von bis zu einem Jahr nur aufgenommen werden, wenn dieser Hund von bestimmten im Gesetz genannten Personen wie Tierärzten erworben wird. Die beschwerdeführenden Züchter machten geltend, dass sie aufgrund dieser Vorschriften keine Welpen mehr von Vereinsmitgliedern erwerben und Welpen, die sie gezüchtet hätten, auch nicht mehr veräußern könnten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, da die angegriffenen Regelungen verhältnismäßig sind. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihnen das legitime Ziel, das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit vor den Gefahren zu schützen, die von Hunden ausgehen, die durch nicht ausreichend sachkundige Personen aufgezogen und abgegeben werden. Mit den Vorschriften wollte der Gesetzgeber insbesondere den vom illegalen Welpenhandel ausgehenden Gefahren begegnen. Daher ist er berechtigt, den Kreis derjenigen, die zur Veräußerung von bis zu einem Jahr alten Hunden befugt sein sollen, auf Personen mit bestimmten Qualifikationen in Bezug auf Tiere zu beschränken.

Die beschwerdeführenden Züchter werden durch die Regelung auch nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn die angegriffenen Vorschriften sehen ein Verfahren vor, mit dem auch nichtgewerbliche Züchter die Möglichkeit haben, die für die Veräußerung von Welpen erforderliche Sachkunde nachzuweisen: Ihnen steht der Weg einer Anerkennung als sachverständige Person offen. Damit ist es ihnen insbesondere möglich, Welpen an Vereinsmitglieder abzugeben. Die angegriffenen Regelungen schließen solche Züchter nicht aus.

VerfGH 15/17 und VerfGH 50/17, Beschlüsse vom 16. Januar 2019.

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